Der Mieter muss die vereinbarte Miete einschließlich der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen, nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V., im Voraus zahlen. Nach dem Gesetz wird die Miete mit Beginn der Mietzeit fällig. Das bedeutet, die Miete muss jeweils zu Beginn des Monats gezahlt werden, spätestens am dritten Werktag des Monats. Dagegen kann im Mietvertrag nicht vorgegeben werden, dass die erste Miete schon Monate vorher, zum Beispiel bei Unterschrift unter den Mietvertrag, zu zahlen ist.

Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung reicht es aus, dass der Mieter bis zum dritten Werktag des Monats die Miete „auf den Weg gebracht hat“. Das gilt auch – so Herr Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V.  – wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Vermieterkonto ankommt. Eine solche Vertragsklausel ist nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 222/15) unwirksam. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr kommt es nicht darauf an, wann das Geld auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der Mieter bis zum dritten Werktag des Monats seiner Bank oder Sparkasse den Zahlungsauftrag für diesen Monat erteilt hat. Über den Mietvertrag bzw. die unwirksame Vertragsklausel soll dem Mieter nicht unzulässigerweise das Risiko einer durch die Bank oder Sparkasse verursachten Verzögerung auferlegt werden.

Bei der Berechnung der Frist „… bis zum dritten Werktag …“ ist zu berücksichtigen, dass der Samstag nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 129/09) kein Werktag ist. Die Karlsruher Richter orientieren sich hierbei an der Praxis der Bankgeschäfte. Auch hier zählt der Samstag nicht als Werktag. Einzahlungen oder Überweisungen bzw. Zahlungen durch Teilnahme am Einzugsverfahren werden samstags nicht erledigt, sondern erst am darauffolgenden Geschäftstag.

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