Ein Vermieter ist nicht dazu berechtigt, vor der Schlüsselübergabe Sanierungsarbeiten in der Mietwohnung durchzuführen. Tut er dies dennoch, kann der Mieter die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung und die Einräumung des Besitzes mittels einstweiliger Verfügung erwirken. Dies hat laut ARAG das Amtsgericht Köln entschieden (AZ: 222 C 84/20).

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