Damit stärkt Lufthansa ihre Liquidität. Zum 30. September verfügte der Konzern über liquide Mittel in Höhe von 10,1 Milliarden Euro (einschließlich nicht abgerufener Mittel aus den Stabilisierungspaketen in Deutschland, der Schweiz, Österreich und Belgien).
„Die Transaktion beweist, dass Lufthansa trotz der Corona-Pandemie weiterhin Zugang zu attraktiven Finanzierungen hat und unterstreicht das Vertrauen in Lufthansa als Kreditnehmer sowie die gute internationale Reputation des Konzerns. Sie ist ein weiterer erfolgreicher Schritt zur Refinanzierung bestehender Verbindlichkeiten und der staatlichen Stabilisierungspakete.“, sagt Wilken Bormann, Executive Vice President Group Finance der Lufthansa Group.
Sofern sie nicht zuvor umgewandelt wurden, werden die Anleihen am 17. November 2025 zu ihrem Nennwert zurückgezahlt. Investoren haben zudem die Möglichkeit, die Anleihe in neue und/oder bestehende Namensaktien der Lufthansa AG zu wandeln. Der anfängliche Wandlungspreis wurde auf 12,96 Euro festgelegt, was einer Wandlungsprämie von 40,0 Prozent über dem Referenzaktienkurs von 9,2545 Euro entspricht.
Das Unternehmen hat sich verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von 90 Kalendertagen nach der Abwicklung des Angebots keine Aktien oder aktiengebundenen Wertpapiere anzubieten und vorbehaltlich üblicher Ausnahmen keine Transaktionen mit ähnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen zu tätigen.
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In Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") richtet sich die in dieser Bekanntmachung beschriebene Platzierung von Wertpapieren ausschließlich an Personen, die "qualifizierte Anleger" im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (Prospektverordnung) sind.
Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht dazu bestimmt, Kleinanlegern im EWR oder im Vereinigten Königreich angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden, und sollten diesen auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für diese Zwecke bezeichnet ein "Kleinanleger" eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (11) der MIFID II; (ii) ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der geänderten Fassung der "Versicherungsvertriebsrichtlinie"), sofern dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (10) der MIFID II gelten würde. Folglich wurde kein Basisinformationsblatt erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die "PRIIP-Verordnung") erforderlich ist, um die Wandelschuldverschreibungen anzubieten oder zu verkaufen oder auf andere Weise Kleinanlegern im EWR zur Verfügung zu stellen, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Wandelschuldverschreibungen oder die anderweitige Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich gemäß der PRIIP-Verordnung rechtswidrig sein.
Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot oder einen Erwerb der Wertpapiere oder eine Verbreitung dieser Bekanntmachung in einer Rechtsordnung erlauben würden, in der eine solche Maßnahme ungesetzlich wäre. Personen, in deren Besitz diese Bekanntmachung gelangt, sind verpflichtet, sich über solche Beschränkungen zu informieren und diese einzuhalten.
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