Stören Mieter empfindlich den Hausfrieden, müssen sie mit der Kündigung der gemieteten Wohnung rechnen. Dabei müssen sie sich auch das Verhalten ihrer Besucher zurechnen lassen. Die Wüstenrot Bausparkasse AG weist auf einen kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 59/20) entschiedenen Fall hin.

Eine Mieterin lag jahrelang mit den anderen Mietern des Hauses im Streit. Trotz Abmahnung durch die Vermieterinnen änderte sie ihr Verhalten nicht. Die Auseinandersetzungen eskalierten, als der Lebensgefährte der Mieterin bei einem seiner häufigen Besuche andere Mieter schwer beleidigte und bedrohte. Darauf kündigten die Vermieterinnen das Mietverhältnis. Die dagegen eingelegte Klage der Mieterin blieb vor sämtlichen Instanzen erfolglos.

Laut dem BGH kann ein Vermieter die Wohnung kündigen, wenn ein Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört. Da Mieter gegenseitig Rücksicht nehmen müssten, dürften die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden. Besonders schwerwiegend sei es, wenn ein Vermieter dem störenden Mieter mit einer Abmahnung die Kündigung androht und dieser dennoch sein Verhalten nicht dauerhaft ändert. Ein Mieter müsse sich auch das Verhalten seiner Gäste zurechnen lassen. Eine Kündigung könne also auch dann erfolgen, wenn die Störungen in erster Linie von Besuchern ausgingen.

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