Die Zahl der Insolvenzen wird wegen der Corona-Krise steigen. Das bedeutet: Nicht nur Unternehmern, sondern auch ihren Beschäftigten droht der Verlust der Existenzgrundlage. Es gilt nun, mögliche Sanierungsansätze zu nutzen. Das Insolvenzverfahren bietet hierfür gute arbeitsrechtliche Instrumente; so beträgt zum Beispiel die Kündigungsfrist in der Insolvenz maximal drei Monate.

Insolvenz als Chance verstehen
Die Insolvenz verschafft dem Unternehmen neuen Handlungsspielraum. „Die Geschäftsleitung hat die Möglichkeit, erforderliche Personalmaßnahmen nun kostengünstig durchzusetzen“, sagt Michael Busching, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock.

Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser zu beteiligen. „Die Insolvenz in Eigenverwaltung schafft dabei das größte Vertrauen bei den Arbeitnehmern“, ergänzt der Hamburger Ecovis-Rechtsanwalt Nils Krause. Keine Sorgen müssen sich Unternehmer um die Betriebsrentner machen. Denn hier springt der Pensions-Sicherungs-Verein als kollektive Sicherungseinrichtung ein.

Insolvenzgeld nutzen
Die Arbeitnehmer erhalten Insolvenzgeld für den Lohn, der für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aussteht. Dieser Anspruch, der erst mit der eigentlichen Insolvenzeröffnung entsteht, kann aber vom Unternehmen unmittelbar nach dem Insolvenzantrag, zum Beispiel im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren, vorfinanziert werden. Die gewonnene Liquidität hilft, die Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen. Dieses Instrument sollte genutzt werden. „Hier arbeiten wir regelmäßig mit verschiedenen Banken zusammen“, sagt Busching.

Krause warnt Unternehmer davor, bei Schwierigkeiten zu lange zu warten. Er empfiehlt, sich rechtzeitig insolvenzrechtlich beraten zu lassen. „Eine mögliche Insolvenzverschleppung ist riskant. Denn der Arbeitgeber ist zivil- und strafrechtlich haftbar.“ Ein frühzeitig beantragtes Insolvenzverfahren hat für Unternehmer Vorteile. „Eine Sanierung ist dann einfacher, weil es leichter ist, Personal abzubauen, und Abfindungszahlungen begrenzt werden. Denn diese Ansprüche aus dem Insolvenzsozialplan sind auf zweieinhalb Monatsgehälter und ein Drittel der Masse begrenzt“, weiß Busching

Themen-Tipp
Sie möchten sich mit dem Thema Insolvenz auseinandersetzen? Hier erfahren Sie mehr darüber https://de.ecovis.com/aktuelles/insolvenz-wegen-corona-chance-fuer-unternehmer/

Michael Busching, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht bei Ecovis in Rostock
Nils Krause, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht bei Ecovis in Hamburg

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