Die drei Tarifvertragsparteien des Baugewerbes – der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, die IG Bauen-Agrar-Umwelt und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, begrüßen die Nichtannahme mehrerer Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) durch das Bundesverfassungsgericht am 17.09.2020 ausdrücklich.

Die Entscheidung trägt zum Erhalt der für die Branche wichtigen Sozialkassensysteme der Bauwirtschaft, welche das Urlaubsverfahren, die zusätzliche Altersversorgung sowie die Finanzierung der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft unter dem Dach von SOKA-BAU vereinen, bei. Die den Sozialkassensystemen zugrunde liegenden tariflichen Regelungen werden regelmäßig durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt und gelten damit auch für nicht tarifgebundene Unternehmen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärungen für die Jahre 2016 und 2017 für unwirksam erklärt hatte, erließ der Gesetzgeber das SokaSiG. Dieses Gesetz ordnete die Geltung der Tarifverträge seit 2006 verbindlich an. Die Betreiber der Verfassungsbeschwerden sahen darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Dem hat sich das Bundesverfassungsgericht erfreulicherweise nicht angeschlossen und erachtet das Gesetz für wirksam.

Mit dieser Entscheidung ist der Streit um die Wirksamkeit des SokaSiG zugunsten der bewährten Sozialkassensysteme der Bauwirtschaft beendet. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen unterliegen damit den Sozialkassensystemen. Damit werden letztlich Wettbewerbsverzerrungen verhindert und fairere Arbeitsbedingungen geschaffen, so die Tarifvertragsparteien.

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