Gem. § 4 Satz 1 Nr. 4 SodEG besteht für den Leistungsträger ein nachträglicher Erstattungsanspruch, wenn dem sozialen Dienstleister Zuschüsse des Bundes oder der Länder auf Grundlage gesetzlicher Regelungen (vorrangige Mittel) tatsächlich zugeflossen sind. Die am 22. Juli aktualisierten FAQ des BMAS (vgl. dort Seite 25 , Abschnitt V, Frage 4; https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/faq-zum-sodeg.pdf?__blob=publicationFile&v=2) zur Umsetzung des SodEG bestätigen, dass u.a. die Corona-Überbrückungshilfe als solche vorrangigen Mittel auf Zuschüsse nach dem SodEG anzurechnen sind.
In Hamburg wird das SodEG durch die zwischen AGFW und der FHH abgestimmte „Hamburger SodEG-Vereinbarung“ konkretisiert. Unterzeichner dieser Vereinbarung haben sich gem. § 6 der Vereinbarung verpflichtet, „unverzüglich vorrangige Mittel gem. § 4 SodEG […] in Anspruch zu nehmen, wenn ihm ein solcher Anspruch zusteht.“
Nach Ansicht der Sozialbehörde müssen daher soziale Dienstleister mit Leistungsvereinbarungen in Bereichen mit potenziell größeren Umsatzeinbußen (WfbM, Tafö, TaK/SBS) den Willen und ihr Bemühen zur Auseinandersetzung und Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe nachweisen. Der Nachweis kann dabei entweder durch Dokumentation der erfolgten Antragstellung oder durch plausible Erläuterung erfolgen, warum eine Antragstellung ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Um einen späteren Rückzahlungsanspruch aus dem SodEG-Zuschuss zu vermeiden sollte daher kurzfristig eine Antragstellung geprüft und im Zweifel auch vorsorglich vorgenommen werden. Informationen zur Corona-Überbrückungshilfe finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Neben Zuschussempfängern von Leistungen nach dem SodEG aus Hamburg empfehlen wir auch den Leistungsempfängern aus anderen Bundesländern, etwaig geschlossene Vereinbarungen dahingehend zu prüfen, ob eine derartig explizite Verpflichtung zur Prüfung, Beantragung und Inanspruchnahme von vorrangigen Mitteln i. S. d. § 4 SodEG besteht.
Anträge auf Corona-Überbrückungshilfe sind bis spätestens 30. September 2020 über einen Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer zu stellen.
Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns gerne an.
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