In einem Fall (V ZR 271/18) nutzte ein Mieter das Teileigentum als Eisdiele mit Tischen und Stühlen im Freien, obwohl es in der notariellen Teilungserklärung als „Laden“ ausgewiesen war. Die Eigentümergemeinschaft beschloss mehrheitlich, dagegen zu klagen, und bekam Recht. Laut dem Urteil beeinträchtigt eine solche Eisdiele die Eigentümer mehr als ein Laden, da insbesondere der Verzehr des Eises im Freien typischerweise mit mehr Lärm verbunden sei.
Anders entschied der BGH dagegen in einem weiteren Fall (V ZR 203/18), bei dem ein Verein eine angemietete Einheit als „Eltern-Kind-Zentrum“ nutzte. Obwohl die Einheit in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ ausgewiesen war, sah der BGH das betriebene Zentrum als zulässig an. Zwar gehe von dieser Nutzung mehr Lärm aus als von einem Laden. Nach § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien jedoch Kindertageseinrichtungen und vergleichbare Angebote für Kinder privilegiert. Die Anwohner müssten den damit verbundenen Lärm hinnehmen. Unzulässig wäre das Eltern-Kind-Zentrum laut der Entscheidung nur, wenn die gesamte Anlage ausschließlich zum Wohnen diene oder eine spezielle Zweckbestimmung habe, zum Beispiel als Ärztehaus.
1999 aus dem Zusammenschluss der beiden Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, entwickelt und vermittelt die W&W-Gruppe heute die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Sie verbindet die Geschäftsfelder Wohnen, Versichern und brandpool als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Dabei setzt die W&W-Gruppe auf den Omnikanalvertrieb, der von eigenen Außendiensten über Kooperations- und Partnervertriebe sowie Makleraktivitäten bis hin zu digitalen Initiativen reicht. Für den börsennotierten Konzern mit Sitz in Stuttgart arbeiten derzeit rund 13.000 Menschen im Innen- und Außendienst.
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