„Unsere Unternehmen zählen zu den kleineren Unternehmen und bedürfen von daher auch einer besonderen Berücksichtigung bei den Entlastungsmaßnahmen“, betont ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer.
Vor der Verabschiedung des Änderungsgesetzes ist unbedingt notwendig, die Ergebnisse der Folgenabschätzung in die Gestaltung der Entlastungsmaßnahmen einfließen zu lassen, unterstreicht Fleischer. Sollten sich die Kompensationsregelungen an der Industrie im bestehenden EU-Emissionshandel orientieren, drohen die Unternehmen des Gartenbaus aus dem Förderrahmen herauszufallen.
Der ZVG hatte wiederholt auf die besondere Bedeutung der CO2-Bepreisung für die Gartenbau-Unternehmen hingewiesen und nötige Entlastungsmaßnahmen aufgezeigt. Im Vorfeld der kommenden Sitzungswoche des Bundestages wandte er sich zuletzt in einem Schreiben mit konkreten Entlastungsvorschlägen an die Mitglieder der Bundestagsauschüsse für Umwelt, Ernährung und Wirtschaft.
Das Positionspapier „Vorschlag für Entlastungsmaßnahmen zur CO2-Bepreisung“ kann HIER nachgelesen werden.
Hintergrund:
Das Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist auf den parlamentarischen Weg gebracht worden, am 18. Juni 2020 erfolgte die erste Lesung und die Überweisung an den federführenden Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Große Industrieanlagen sind im EU-Emissionshandelssystem mit Carbon-Leakage-Maßnahmen geschützt. Gartenbaubetriebe sind nicht Teil des europäischen Emissionshandelssystems. Im Zuge des BEHG bedarf es daher eines Schutzes für kleinere und mittelständische Unternehmen, die nur über den nationalen Emissionshandel betroffen sind.
Der ZVG fordert eine umfassende Absenkung der EEG-Umlage. Weitere mögliche Entlastungsmaßnahmen wären Investitionsförderungen, steuerliche Sonderabschreibungen auf Investitionen in erneuerbare Energien, die Abschaffung der Stromsteuer, eine Senkung der Abgaben und Umlagen im Strompreis sowie die Erstattung der CO2-Kosten bei Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienzmaßnahmen.
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