Ein Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat, die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Trittschalldämmung auch dann verlangen, wenn der Bodenbelag an sich in Ordnung ist, aber die Trittschalldämmung der Geschossdecke mangelhaft ist und deswegen die Anforderungen nicht erfüllt werden. Dies hat laut ARAG Experten der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: V ZR 173/19).
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