Seit Beginn der Corona-Pandemie boomt die Videosprechstunde. Doch beim digitalen Arztbesuch gibt es einiges zu beachten. Europas größtes IT-und Tech-Magazin c’t erklärt in Ausgabe 16/20, wie Patienten einen Termin vereinbaren und was man bei Rezepten und Krankschreibungen berücksichtigen muss.

„Grundsätzlich können zwei verschiedene Wege zu einem Videotermin führen“, erklärt c’t-Redakteur Christian Wölbert. In der ersten Variante macht man den Termin direkt mit einer Praxis aus, zum Beispiel am Telefon, per Mail oder über die Praxiswebseite. Das bietet sich an, wenn man den Arzt schon kennt und weiter von ihm behandelt werden will. In der zweiten Variante stellen Online-Plattformen den Kontakt zum Arzt her. Das kann auch ein Mediziner sein, den man noch nie konsultiert hat. Zuerst registriert man sich in der App oder auf der Webseite der Plattform, dann bucht man dort den Termin.

Bevor man eine Videosprechstunde bucht, will man natürlich wissen, was sie kostet. „In den meisten Fällen zahlt man als Patient nichts, solange der Videodienst von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert wurde“, betont Wölbert. Aber auf Online-Plattformen wie Doctolib oder Jameda findet man auch Privatpraxen, die nur Selbstzahler und Privatversicherte behandeln, online wie offline.

Um die Technik muss man sich als Patient kaum Gedanken machen. Die meisten Systeme setzen lediglich ein Gerät mit Kamera, Mikrofon und Browser voraus, egal ob PC, Tablet oder Smartphone. „Nutzer müssen zur vereinbarten Uhrzeit lediglich einen Link anklicken, den sie vom Arzt oder der Plattform erhalten haben und eine PIN eingeben“, erläutert Wölbert. Die KBV verlangt für die Zertifizierung der Videodienste eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nach dem Stand der Technik. Metadaten dürfen auf keinen Fall weitergegeben werden und müssen nach drei Monaten gelöscht werden.

Ausgebremst wird die Telemedizin zurzeit noch vom altmodischen Papierrezept. „Es ist höchste Zeit, dass Gesetzgeber, Krankenkassen, Ärzte und Apotheken eine sichere und zuverlässige E-Rezept-Lösung in die Fläche bringen“, fordert Wölbert. Außerdem sollte die Politik Klarheit in der Frage schaffen, ob Ärzte auch bei ausschließlicher Fernbehandlung ein Attest ausstellen dürfen oder nicht. Derzeit könnten Krankenkassen oder Arbeitgeber die Gültigkeit von AU-Scheinen, die allein auf einer Fernuntersuchung beruhen, theoretisch infrage stellen.

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