Beim Abschluss des Mietvertrages können Mieter und Vermieter bereits festlegen, wie sich die Miete in den nächsten Jahren entwickeln, also steigen soll. Sie können eine sogenannte Staffelmiete vereinbaren, bei der der jährliche Erhöhungsbetrag von Anfang an festgeschrieben wird. Sie können aber auch einen Indexmietvertrag abschließen. Indexmiete bedeutet, nach Darstellung von Herrn Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V., dass beim Abschluss des Mietvertrages vereinbart wird, dass sich die Höhe der künftigen Mieten an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten ausrichten soll. Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind dann ausgeschlossen, entscheidend ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, also praktisch die Inflationsrate.

Automatisch erhöht sich die Miete hier aber auch nicht. Stattdessen muss der Vermieter – gestützt auf die Zahlen des Preisindexes – eine entsprechende Erhöhungs- oder Änderungserklärung abgeben. Dabei sind die eingetretenen Änderungen des Preisindexes sowie die jeweilige Miete und die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Voraussetzung für eine derartige Mieterhöhung ist außerdem, dass die bisherige Miete mindestens ein Jahr unverändert geblieben ist. Außerdem muss die Mieterhöhung schriftlich bzw. in Textform (maschinelle Unterschrift) durchgeführt werden.

Sind diese formalen Voraussetzungen erfüllt, dann reicht es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 291/16) aus, wenn der Index zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, der aktuelle Index und der Mieterhöhungsbetrag sowie die neue Miete genannt werden. Dagegen ist es nicht notwendig, zusätzlich anzugeben, welche prozentuale Veränderung sich aus den Indexdaten ergibt. Der Vermieter muss dem Mieter nicht jeden einfachen Rechenschritt vorrechnen.

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