Die Verordnung schreibt u.a. vor, dass Gaststättenbetreiber die Kontaktdaten ihrer Gäste erfassen müssen. Ziel und Zweck dieser Regelung ist es, infizierte Personen sowie Ansteckungswege möglichst frühzeitig festzustellen, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. einzudämmen.
Da dem TLfDI zahlreiche Beschwerden, insbesondere seitens der Gäste von Gastronomiebetrieben vorliegen, weist der TLfDI unter Bezugnahme auf seine Pressemitteilung vom 19. Mai 2020 nochmals auf folgende datenschutzrechtlichen Vorgaben hin:
Für das Führen der geforderten „Gästelisten“ gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), d.h, jedem Gast, der zur Angabe seiner Kontaktdaten aufgefordert wird, muss eine vollständige Information nach Art. 13 DS-GVO zur Verfügung gestellt werden. Dies kann je nach Umständen als gut sichtbarer Aushang in der Gaststätte erfolgen oder mittels eines entsprechenden Faltblattes, das dem Gast ausgehändigt wird. Zu den weiteren Anforderungen des Art. 13 DS-GVO siehe: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_10.pdf
Die in der Verordnung bestimmte Speicherdauer beträgt 4 Wochen. Danach müssen die Daten unverzüglich vollständig gelöscht werden. Die konkrete Zweckbindung der erhobenen Gästedaten gemäß art. 5 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO ist in § 3 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung festgelegt: „Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig.“
Die Verarbeitung der erhobenen Gästedaten muss so erfolgen, dass Dritte keinen Einblick in die bereits erfassten Daten anderer Gäste haben. Insofern ist das oft verwendete verwandte Wort Gäste-„Listen“ missverständlich. Denn der/die Gastwirt/in sollte aus Datenschutzgründen gerade keine Liste führen, in die sich nacheinander alle Gäste eintragen. Dies wäre ein Verstoßt gegen den Datenschutz, da so jeder Gast die Daten der anderen Gäste sehen würde. Daher sollten einzelne „Meldeblätter“ verwendet werden. Die Meldeblätter können täglich in einem Ordner gesammelt und dieser Ordner nach Ablauf der 4-wöchigen Aufbewahrungsfrist geschlossen vernichtet werden.
In dieser Zeit müssen die Meldeblätter sicher und verschlossen aufbewahrt werden. Sie dürfen auch nicht nur zeitweilig z. B. hinter die Theke gelegt werden, wo sie einem möglichen Zugriff Unbefugter ausgesetzt sind.
Die Vernichtung durch Schreddern muss so erfolgen, dass die einzelnen Teile nicht mehr lesbar oder wieder zusammensetzbar sind. Keinesfalls darf eine „Vernichtung“ von Meldebögen durch einfaches Hineinwerfen in die Mülltonne erfolgen!
Zur Wahrung des Datenschutzes empfiehlt der TLfDI, die Gästelisten bzw. Meldeblätter in Papierform zu führen, da Apps, Clouds oder Ähnliches das Risiko von Datenverlust, Einhacken usw. in sich bergen und auch zusätzliche Schwierigkeiten bereiten, wie den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages und die Übernahme der Verantwortung für die technische Sicherheit.
Die Benutzung der Corona-Warn-App durch Gäste darf auf keinen Fall zur Voraussetzung gemacht werden, damit Gäste ein Lokal betreten dürfen.
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