Laut Bundesministerium für Gesundheit stirbt alle acht Stunden ein Mensch, der auf der Warteliste für Organspenden steht, weil kein passendes Spender-Organ gefunden wird. Die Zahl der Organspenden sank nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) in den vergangenen Jahren und erreichte 2017 ihren tiefsten Stand seit 20 Jahren. Seit 2018 steigen die Spenderzahlen wieder leicht. Um die Organspendebereitschaft zu erhöhen, hat der Deutsche Bundestag im Januar einige Neuerungen beschlossen. Anlässlich des Organspendetages am 6. Juni beleuchten die ARAG Experten die rechtliche Seite des Themas.

Gesetzliche Regelung
Jedes Land legt in seiner Gesetzgebung die Regelung zur Organ- und Gewebespende selbst fest. In Deutschland gilt die so genannte Entscheidungslösung. Dabei soll durch regelmäßige Information zum Thema Organspende eine bewusste Entscheidung zu Lebzeiten angeregt werden. Dazu erhalten alle Krankenversicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle zwei Jahre Informationsmaterial und einen Organspendeausweis von ihrer Krankenkasse. Bei dieser Lösung bleibt es auch weiterhin. Dies entschied der Bundestag am 16. Januar 2020. Die vom Bundesgesundheitsministerium vorgeschlagene sogenannte doppelte Widerspruchslösung fand dort keine Mehrheit.

Eine doppelte Widerspruchslösung hätte bedeutet, dass jeder ein potenzieller Spender ist, der sich nicht ausdrücklich gegen eine Organspende ausspricht, es sei denn Angehörige widersprechen. Der Bundestag legte nun fest, dass die Bürger künftig auf Organspenden angesprochen werden, wenn sie einen Personalausweis beantragen oder einen Arzt besuchen. Außerdem soll ein zentrales Online-Register eingerichtet werden, in dem jeder seine Haltung zur Organspende – entweder Ja oder Nein – dokumentieren kann. Auch Änderungen der dortigen Angaben sind nach Auskunft der ARAG Experten jederzeit möglich.

Was darf gespendet werden?
In Deutschland ist streng geregelt, welche Organe und Gewebe gespendet werden dürfen. Nach Angaben der ARAG Experten können nach dem Tod Nieren, Leber, Herz, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm gespendet werden, sowie die Haut, Hornhaut, Augen, Herzklappen und Teile der Blutgefäße, des Knochengewebes, des Knorpelgewebes und der Sehnen.

Wie sind Spenden zu Lebzeiten geregelt?
Die so genannte Lebendspende, also die Organspende zu Lebzeiten, ist hierzulande streng geregelt und auf Nieren und Teile der Leber begrenzt. Zudem ist sie nur zulässig, wenn kein Organ eines verstorbenen Spenders zur Verfügung steht. Medizinisch möglich und erlaubt ist auch die Spende von Teilen der Lunge, des Dünndarms und der Bauchspeicheldrüse, was aber hierzulande nicht durchgeführt wird. Der Spender, wenn er denn von Ärzten als geeignet eingestuft wird, muss volljährig sein und der Entnahme ausdrücklich zugestimmt haben. Darüber hinaus darf nur für Verwandte ersten und zweiten Grades oder bei einer besonderen persönlichen Verbundenheit zum Empfänger gespendet werden.

Gibt es Altersgrenzen beim Spenden?
Ab dem 16. Lebensjahr dürfen Minderjährige ihre Bereitschaft zur Spende erklären und auch mit einem Organspendeausweis dokumentieren. Widersprechen darf man bereits mit 14 Jahren. Eine Obergrenze für Organspender gibt es grundsätzlich nicht. Es zählt einzig und allein der Zustand von Organen und Gewebe. Dies wird im Einzelfall medizinisch beurteilt. In der Regel gilt jedoch: Je jünger die verstorbene Person, desto mehr Organe sind geeignet, um transplantiert zu werden.

Keine endgültige Entscheidung
Wer sich einmal entschieden hat, seine Organe nach dem Tod zu spenden, kann diese Entscheidung jederzeit widerrufen, indem man einfach seinen Organspendeausweis vernichtet. Die ARAG Experten raten jedoch, die geänderte Entscheidung in einem neuen Organspendeausweis zu dokumentieren und auch Angehörige oder eine Vertrauensperson darüber zu informieren. Wer die Organspende in einer Patientenverfügung festgelegt hat, muss diese natürlich entsprechend ändern.

Der Organspendeausweis
Da Organspender nirgendwo zentral erfasst und registriert sind, raten die ARAG Experten Spendewilligen, ihren Organspendeausweis nach Möglichkeit immer bei sich zu tragen, damit ihr letzter Wille auch umgesetzt werden kann. Wer nicht auf den Ausweis warten mag, den Krankenkassen alle zwei Jahre an ihre Kunden verschicken, bekommt ihn in Einwohnermeldeämtern, bei vielen Ärzten, in Krankenhäusern oder Apotheken. Auch online kann der Organspendeausweis über das Bundesgesundheitsministerium direkt ausgefüllt und ausgedruckt oder telefonisch über die gebührenfreie Telefonnummer 0800 – 90 40 400 kostenlos bestellt werden. Künftig soll es nach Auskunft der ARAG Experten zudem möglich sein, eine Organspendebereitschaft von Versicherten auf deren elektronischer Gesundheitskarte zu dokumentieren.

Rechtliche Voraussetzungen und Zuständigkeiten
Seit 1997 regelt das Transplantationsgesetz die Spende, Entnahme und Übertragung menschlicher Organe und Gewebe sowie das Verbot des kommerziellen Handels. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2019 wird Entnahme-Krankenhäusern mehr Geld zur Verfügung gestellt, um Transplantationsbeauftragten mehr Zeit einzuräumen, mögliche Organspender überhaupt zu identifizieren.

Die Vermittlung von Organen übernimmt die zentrale Vermittlungsstelle Eurotransplant. Die Regeln, wer welches Organ bekommt, sind in den Richtlinien der Bundesärztekammer festgelegt. Nach Auskunft der ARAG Experten sind entscheidende Kriterien neben Erfolgsaussicht und Dringlichkeit einer Organtransplantation auch beispielsweise die individuelle Wartezeit, die ein Patient bereits auf der Warteliste verbracht hat. Soziale Kriterien wie etwa Einkommen oder Versicherungsstatus spielen hingegen keine Rolle.

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