Vermögen und Ertrag trennen: Das kann ein Lösungsansatz sein, um die vielen Fragen bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge für alle Beteiligten zufriedenstellend lösen zu können. Mit einer Übergabe unter Vorbehaltsnießbrauch lässt sich die Vermögensübertragung auf die nächste Generation einleiten.
Die Vorteile für sich nutzen
Die Gestaltung erlaubt es, die Kinder an das Eigentum heranzuführen, aber gleichzeitig die Erträge und damit die laufende Herrschaftsgewalt über das Vermögen bei den Übergebern zu behalten. Schenkungsteuerlich hat der Nießbrauch zum Beispiel den Vorteil, dass der Zeitpunkt der Übertragung vorgezogen werden kann, sich die Bereicherung durch den Abzug des Nießbrauchswerts aber mindert. Das gilt sowohl für private Immobilien als auch für nicht verschontes Hofvermögen, beispielsweise Mietimmobilien. Ansonsten ist die Betriebsübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch regelmäßig nicht von solchen schenkungsteuerlichen Überlegungen geprägt, denn der Hof selbst ist in weiten Teilen ohnehin davon verschont.
Leider mussten sich die Gerichte zuletzt wiederholt mit Detailfragen der steuerlich optimierten Vermögensübertragung beschäftigen. Der Rückbehalt der Nutzungen am übergebenen Vermögen führt zu keiner Gegenleistung; es kommt zu keinem Veräußerungsgeschäft. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen ist aber sorgfältig darauf zu achten, was übertragen wird. Werden aus dem Hof heraus einzelne Wirtschaftsgüter unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, gilt das als steuerpflichtige Entnahme. Problemlos kann dagegen der gesamte Hof gegen Nießbrauch übergehen.
Das gilt aber nur für landwirtschaftliche Unternehmen. Durch den Vorgang entstehen zwei Betriebe: ein ruhender in der Hand der Übernehmer und zivilrechtlichen Eigentümer sowie ein wirtschaftender in der Hand der Übergeber – aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs. Der Betrieb wird quasi verdoppelt, ohne dass es zur Aufdeckung stiller Reserven kommt. „Aktuell hat der Bundesfinanzhof bestätigt“, ergänzt Steuerberater Stefan Mack bei Ecovis in Giengen, „dass dies auch für verpachtete landwirtschaftliche Betriebe gilt.“
Vorsicht bei Gewerbebetrieben
Ganz anders sieht es aber aus, wenn Gewerbebetriebe unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen werden. Hier kommt es zur Betriebszerschlagung, und alle stillen Reserven sind steuerpflichtig aufzulösen. Hintergrund ist die unterschiedliche Definition von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einerseits und Gewerbe andererseits. Wird zum Beispiel eine Gaststätte oder Photovoltaikanlage unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, löst das bei den Übergebern die Betriebsaufgabe aus.
Stefan Mack, Steuerberater bei Ecovis in Giengen
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