Mit den nach und nach in Kraft tretenden Lockerungen im Rahmen der Corona-Pandemie ist eine Regelung verstärkt in den Vordergrund gerückt: die Maskenpflicht. Diese gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten und Geschäften aller Art ebenso wie etwa beim Betreten oder Verlassen eines Restaurants oder Cafés. Auf den Parkplätzen der Supermärkte kann man derzeit verstärkt Autofahrer beobachten, die schon mit übergezogener Maske zum Laden fahren bzw. die Maske nach dem Einkauf im Gesicht belassen. Aber ist das Fahren mit Mundschutz überhaupt erlaubt oder – im Gegenteil – unter Umständen sogar Pflicht?
Vermummungsverbot vs. Corona-Schutz
Die Situation ist vom Gesetzgeber nicht ganz eindeutig geregelt. Denn zum einen gilt nach wie vor das 2017 in Kraft getretene Vermummungsverbot am Steuer. Da es in Deutschland keine Halterhaftung gibt, sollen durch ein entsprechendes Verbot Fahrzeuglenker beispielsweise auf einem Blitzerfoto eindeutig identifiziert werden können. Zum anderen aber hat die Corona-Pandemie es erforderlich gemacht, dass man sich und besonders andere so gut es geht vor einer Infektion mit dem neuen Coronavirus schützt. Dabei spielt der Mund-Nasen-Schutz in Form sogenannter Alltagsmasken eine wichtige Rolle. Wie aber lassen sich diese beiden konträren Vorgaben beim Autofahren vereinen? „Hier muss man unterschiedliche Situationen differenziert betrachten und im Einzelfall abwägen, denn es gibt weder ein generelles Maskenverbot noch eine Maskenpflicht am Steuer“, erläutern die Verkehrsjuristen des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS).
Den Einzelfall betrachten
„Wer beispielsweise allein im Auto fährt, muss keine Maske tragen. Handelt es sich aber um einen Leihwagen oder ein Carsharing-Auto, kann die Situation schon anders aussehen. Hier mag es durchaus sinnvoll sein, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um das Risiko für die Personen zu senken, die das Auto danach fahren. In diesen Fällen sollte man anlassbezogen entscheiden. Bei mehreren Personen in einem Fahrzeug gilt: Stammen sie aus einem Haushalt, benötigen sie keinen Mundschutz. Fahren jedoch haushaltsfremde Personen im Auto mit, also ein Kollege oder Freund, rät das bayerische Innenministerium, dennoch Masken zu tragen“, so die KS Experten. Übrigens muss man im Taxi auch eine Maske tragen, genauso wie an Tankstellen, beim TÜV, in der Werkstatt oder beim Autohändler.
Gerade beim Tragen einer Maske am Steuer kommt es aber angesichts des Vermummungsverbots auf ein entscheidendes Detail an: dass Gesichtszüge zur Identifikation trotz Maske erkennbar bleiben müssen. „Zu großflächige Masken, die einen zu großen Teil des Gesichts verbergen, wie es oft bei selbstgenähten Masken, Schals oder Halstüchern der Fall ist, sind ein Problem. Auch wenn man zusätzlich zur Maske am Steuer noch eine Sonnenbrille trägt, ist eine Erkennung unter Umständen nicht gewährleistet“, erläutert der KS.
Der KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS) ist mit rund 650.000 Mitgliedern der drittgrößte Automobilclub in Deutschland. Er ist seit Jahrzehnten Mitglied der Deutschen Verkehrswacht (DVW) und zählt zu den Gründungsmitgliedern des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR). Auf europäischer Ebene ist der KS zudem Gründungsmitglied des EAC (European Automobile Clubs). Das Ziel ist eine europaweit sichere und nachhaltige Verkehrspolitik. Mit seinen Töchtern AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG und KS Versicherungs-AG bietet er eine umfassende Palette an Club- und Versicherungsleistungen – von der Wildschadenbeihilfe über den KS-Notfall-Service bis hin zu preiswerten Rechtsschutz- und Schutzbriefversicherungen -, die aufgrund von Leistung und Preis in den vergangenen Jahren viele Rankings gewonnen haben. In der Münchner Zentrale und in acht Bezirksdirektionen sind rund 180 Mitarbeiter beschäftigt. Der Jahresumsatz der KS-Gruppe liegt bei rund 115 Millionen Euro. Der Vertrieb erfolgt über 10.000 unabhängige Makler und Mehrfachagenten.
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