Wenn mit den ersten warmen Sonnenstrahlen der Frühling naht, verfällt mancher Gärtner womöglich in hektische Betriebsamkeit, um Bäume und Hecken auf Sommer zu „trimmen“. Aber aufgepasst: Das Gesetz setzt dem Heckenschneiden unter Umständen Grenzen! ARAG Experten sagen, was Sie als Gartenbesitzer zum Heckenschnitt unbedingt wissen sollten.

Was das Bundesnaturschutzgesetz sagt

In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot zwar ausgenommen, das heißt sie dürfen auch innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden. Allerdings sollten Sie, bevor Sie die Säge zur Hand nehmen, abklären, ob es in Ihrer Kommune eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet bzw. eine Genehmigung dafür verlangt. Und wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, müssen Sie Ihr Vorhaben ebenfalls zurückstellen. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.

Pflegeschnitte sind erlaubt

Jederzeit erlaubt sind laut BNatSchG dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an Ihrer Ligusterhecke gewachsen sind, dürfen Sie also abschneiden und auch gegen den Pflegeschnitt Ihrer Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts. Aber auch hier gilt: Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen.

Hecke stutzen ist unter Umständen sogar Pflicht

Der Mieter einer Doppelhaushälfte muss sich beispielsweise nach dem Sondernutzungsrecht richten. Darin heißt es, die Halbhäuser und die ihnen zugeordneten Sondernutzungsflächen würden wie selbstständige Grundstücke behandelt. Jeder Wohnungseigentümer dürfe sein Grundstück nur in der Weise nutzen, wie es ein Nachbar befürworten würde. Dementsprechend entschied der Bundesgerichtshof, dass Mieter einer Doppelhaushälfte zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen müssen, wenn dies von den Nachbarn verlangt wird (BGH, Az.: V ZB 130/09).

Verkehrssicherheit geht beim Heckenschnitt vor

Die Verbote des § 39 BNatSchG gelten im Übrigen auch dann nicht, wenn die Maßnahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte aber – wenn möglich – die zuständige Naturschutzbehörde informieren und fragen, ob eine Genehmigung erteilt wird.

Verstöße können teuer werden

ARAG Experten erinnern daran: Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG wertet das Gesetz als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden!

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