Ob zu den Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft, in Bars und Clubs oder in Biergärten und Parks: Wer nicht auf Alkohol verzichten möchte, sollte sich keinesfalls hinter das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzen. Schließlich können schon kleinste Mengen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben. „Jeder verantwortungsvolle Verkehrsteilnehmer sollte sich an die 0-Promille-Regelung halten“, empfiehlt Steffen Mißbach, Kfz-Experte bei TÜV Rheinland. Die ist vom Gesetzgeber für Fahranfänger unter 21 Jahren sowie für jeden Führerscheinneuling in der zweijährigen Probezeit vorgeschrieben. Verstöße innerhalb der Probezeit werden hart sanktioniert: zwei Punkte in Flensburg und die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre. Außerdem wird bei nicht fristgerechter Teilnahme an einem Aufbauseminar die Fahrerlaubnis entzogen.

Fahren unter Alkoholeinfluss mit Ausfallerscheinung gilt als Straftat

Allen anderen Kraftfahrern, und auch Radfahrern, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. „Das ist für Kraftfahrer schon bei 0,3 Promille der Fall, wenn sie der Polizei durch unsichere Fahrweise wie Schlangenlinien auffallen oder einen Unfall verursachen – was als Straftat geahndet wird“, sagt Experte Mißbach. Denselben Tatbestand erfüllen Kraftfahrer auch immer dann, wenn sie zwar keine Ausfallerscheinung haben, aber ihr Blut bei einer Verkehrskontrolle einen Alkoholanteil von mehr als 1,09 Promille aufweist. Liegt die Alkoholkonzentration im Blut zwischen 0,5 und 1,09 Promille, gilt das als Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit Bußgeld und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet. Bei Wiederholungstätern fallen die Sanktionen deutlich härter aus. Übrigens: E-Bikes und Pedelecs mit einer Leistung bis zu 25 km/h zählen zu den Fahrrädern. Liegt die Leistung darüber, gelten sie als Kraftfahrzeug.

In der Regel wird Verkehrsteilnehmern ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) auferlegt. Erst nach einer bestandenen MPU wird die Fahrerlaubnis neu erteilt.

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