Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets – auch bei Erhöhungen unter fünf Prozent – ein Widerspruchsrecht. In dem entsprechenden Urteil stellte das Oberlandesgericht Frankfurt laut ARAG Experten klar, dass die Androhung einer Sperre für den Fall eines Zahlungsverzugs mit mindestens 75 Euro auch in Textform erfolgen kann (Az.: 1 U 46/19).

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