Wird ein alkoholisierter Fußgänger (hier im Bärenkostüm) an Karneval nachts auf der Fahrbahn von einem Pkw erfasst, ist trotz des grob fahrlässigen Verhaltens des Fußgängers eine Mithaftung des Pkw-Fahrers aus Betriebsgefahr in Höhe von 25 Prozent möglich, wenn dieser sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat. ARAG Experten verweisen auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, indem es mitteilt, dass an Karneval mit alkoholisierten Fußgängern zu rechnen sei (Az.: 11 U 274/19).
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