Das IDW veröffentlicht den Fachlichen Hinweis Teil 2 zu Auswirkungen auf die Rechnungslegung und deren Prüfung. Damit gibt das IDW Unternehmen und deren Prüfern konkrete Hilfestellungen, wie mit Besonderheiten, die aus der Corona Pandemie resultieren, umzugehen ist. Auch der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) hat einen Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen auf Unternehmensbewertungen erarbeitet.

Die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus haben realwirtschaftlich einschneidende Folgen. Es gilt jetzt schnell Entscheidungen zu treffen und zu handeln. Vor dieser Anforderung steht nicht nur die Politik, sondern auch der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist gefragt, jetzt schnell und pragmatisch hilfreiche Lösungen zu entwickeln. In Abstimmung mit dem Hauptfachausschuss (HFA) und dem Fachausschuss Rechnungslegung (FAB) hat das IDW daher Fachliche Hinweise erarbeitet.

Der Hinweis Teil 2 baut auf dem bereits am 04.03.2020 veröffentlichten ersten Hinweis auf bzw. ergänzt diesen. Während der Hinweis Teil 1 die Auswirkungen auf Abschlüsse und Lageberichte für Berichtsperioden, die zum 31.12.2019 enden, thematisierte, geht der nunmehr veröffentlichte zweite Teil auch auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Abschlüsse mit Stichtag nach dem 31.12.2019 ein.

„Nach unserer Auffassung ist in der Regel davon auszugehen, dass die Ausbreitung des Coronavirus als weltweite Gefahr nach dem 31.12.2019 als wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind“, erläutert Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Sprecher des Vorstands des IDW. „Deswegen sind die jetzt kommenden Abschlüsse, also insbesondere Quartals- oder Halbjahresabschlüsse zum 31.03.2020, so spannend“, so Naumann weiter.

Drängende Fragen, bspw. wie sind öffentliche Stützungsmaßnahmen zu berücksichtigen, werden beantwortet: „Belastbare Aussagen der Bundesregierung bzw. der Landesregierungen zur Durchführung von Stützungsmaßnahmen bzw. Gewährung von öffentlichen Unterstützungsleistungen sind zu berücksichtigen, auch wenn hierfür zum Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks noch erforderliche rechtliche Schritte ausstehen, da deren Umsetzung erwartet werden kann.“ Damit wird klargestellt, dass die Maßnahmen unter anderem bei der Beurteilung der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu berücksichtigen sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sogar als zulässig angesehen werden, die bilanziellen Konsequenzen aus einer nach dem Abschlussstichtag durchgeführten Sanierungsmaßnahme bereits in dem Abschluss zu diesem Stichtag zu berücksichtigen.

Viele weitere wichtige Fragen werden in dem Papier adressiert.

Es ist davon auszugehen, dass Unternehmen nach der Krise in vielen Fällen nicht mehr auf dieselbe Nachfrage nach Produkten und Dienstleitungen treffen werden und nicht mehr dieselben Beschaffungsketten haben werden wie vor der Krise. Der Fachliche Hinweis des FAUB stellt klar, dass ökonomische Entscheidungen regelmäßig auf Grundlage von Werten getroffen werden, die mit sog. Zukunftserfolgswertverfahren ermittelt werden. Dabei ist Unsicherheit an zwei Stellen zu berücksichtigen. Zum einen in den Erwartungen künftiger finanzieller Überschüsse; zum anderen hierzu äquivalent in der Risikoprämie, die Investoren für die Übernahme der Unsicherheit fordern.

In Unternehmen etablierte Planungsabläufe können die Dynamik der jetzigen Situation in der Regel nicht abbilden. In einer Krise obliegt es daher dem Bewerter, vorliegende Unternehmensplanungen aufgrund der sich verändernden Situation neu zu beurteilen und ggf. auf eine Anpassung der Unternehmensplanung hinzuwirken.

Hinsichtlich der Risikoprämie orientiert sich der Kapitalisierungszins auch in einer Krise an langfristigen Analysen von Renditen, die der FAUB in einer Größenordnung von 7,0 % bis 9,0 % (nach Unternehmenssteuern und vor persönlichen Steuern) sieht, und an einer Marktrisikoprämie in einer Größenordnung von 6,0 % bis 8,0 % (ebenfalls nach Unternehmenssteuern und vor persönlichen Steuern), die am oberen Rand der Bandbreite historisch messbarer Marktrisikoprämien liegt (vgl. Kapitalkostenempfehlung des FAUB vom 25.10.2019, abrufbar unter https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/neue-kapitalkostenempfehlungen-des-faub/120158). Es sind bisher keine Gründe für eine Änderung der Methodik zur Ableitung des Kapitalisierungszinses erkennbar, da der Zukunftserfolgswert auf eine langfristige Perspektive ausgerichtet ist.

Die beiden Fachlichen Hinweise finden Sie auf unserer Website:
www.idw.de/idw/im-fokus/coronavirus

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