Auf der Rastanlage Hockenheim-West wurde ein 26-jähriger Autofahrer bei einer Routinekontrolle mit deutschem Kennzeichen gestoppt. Bei der Durchsicht des Fahrzeugs wurden im Kofferraum 13 Behältnisse mit über acht Kilogramm Feinschnitttabak aus Luxemburg vorgefunden.

Die Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege leiteten gegen den Fahrer ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Durch die Überschreitung der gesetzlichen Richtmenge wurde die Einfuhr als gewerblich eingestuft und somit wurde die Tabaksteuer fällig. Auch nachdem er die knapp 600 Euro Abgaben an Ort und Stelle bezahlt hatte, konnte er die Ware nicht mit nach Hause nehmen. Die fand Ihren Weg in die Asservatenkammer des Zolls. Dazu muss der Mann zusätzlich noch mit einer empfindlichen Bußgeldstrafe rechnen.

Zusatzinformation:

Verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie Tabakwaren, die von Privatpersonen aus dem freien Verkehr anderer EU-Mitgliedstaaten für ihren Eigenbedarf in das deutsche Steuergebiet verbracht werden, sind nur dann steuerfrei, wenn es sich um Tabak handelt, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf zu privaten Zwecken (Richtmenge ein Kilogramm) selbst in das Steuergebiet verbringt. Sollte das Verbringen der Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken erfolgen, ist die Steuerfreiheit stets ausgeschlossen. Die Waren müssen deshalb zwingend bei den Zollbehörden angemeldet und versteuert werden. Andernfalls drohen Bußgeld- oder Strafverfahren.

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