Die im Zuge der Verurteilung zweier Londoner Aktienhändler vom Landgericht Bonn angeordnete Einziehung hält die Warburg Gruppefür falsch. Sie war im Verfahren als Nebenbeteiligte geführt worden, gegen die das Gericht die Einziehung von sogenannten Taterträgen anordnen kann, auch wenn sie nicht Täter oder Teilnehmer waren (§ 73b StGB). Mit dem Urteil hat das Gericht nun eine Einziehung angeordnet, ohne Schuldfeststellungen zulasten der Warburg Gruppe bzw. der für sie handelnden Vertreter zu treffen. Da im Urteil unter anderem die Rolle der inländischen Depotbanken nicht berücksichtigt wurde, ist die Chance zu einer vollständigen Aufklärung der „Cum-Ex-Maschine“ vertan worden.
Zum Sachverhalt:
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In den Jahren 2007 bis 2011 führte die zur Warburg Gruppe gehörende Warburg Bank Geschäfte mit deutschen Aktientiteln über den Dividendenstichtag aus, wobei seitens des ausländischen Aktienverkäufers ICAP die Deutsche Bank als inländische Depotbank tätig war. Der durch die Futuregeschäfte bzw. im Einzelfall infolge des An- und Verkaufs der Aktien eingetretene Gewinn betrug in diesen fünf Jahren insgesamt rund EUR 68 Mio. (nach Steuern EUR 46 Mio.) und das dabei angefallene Kapitalertragsteueranrechnungsvolumen EUR 169 Mio.
Die Warburg Gruppe hat den vollen Kaufpreis für die Aktien einschließlich des Kapitalertragsteueranteils, der nun in voller Höhe Gegenstand der Einziehung ist, an die Deutsche Bank AG (Frankfurt) als inländische Depotbank des Aktienverkäufers gezahlt. Diese wäre im Leerverkaufsfall als die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. verpflichtet gewesen, die Steuer aus dem erhaltenen Bruttokaufpreis vor Weiterzahlung im Rahmen des Eindeckungsgeschäfts von ICAP ins Ausland an den Fiskus abzuführen.
Schon die hohe Differenz zwischen Gewinn und Kapitalertragsteuer zeigt, dass für eine zutreffende Entscheidung der Verbleib dieser Beträge hätte berücksichtigt werden müssen. Obwohl bereits der Abschlussbericht des Cum-Ex-Untersuchungsausschusses des Bundestags im Juni 2017 die Aufklärung bei den zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichteten inländischen Depotbanken gefordert hatte, wurde die in diesem Fall zum Einbehalt und zur Abführung verpflichtete Deutsche Bank jedoch nicht am Verfahren beteiligt. So blieb im Verfahren ungeklärt, ob die Depotbanken für die Nichtbeachtung ihrer Pflichten aus dem Jahressteuergesetz 2007 in Haftung genommen werden und ob Versäumnisse staatlicher Stellen dies befördert haben. Fraglich ist, ob das Urteil diesen politischen Dimensionen gerecht wird. Besonders bedauerlich ist, dass das Gericht den Beweisanträgen der Warburg Gruppe nicht vollständig nachgekommen ist und sich entschieden hat, das Verfahren abzukürzen.
Die Warburg Gruppe hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, steuerrechtswidrige Aktiengeschäfte zu betreiben, zu fördern oder sich an darauf ausgerichteten Absprachen zu beteiligen. Insbesondere bestand nie die Absicht, gegenüber Finanzämtern unzutreffende Erklärungen abzugeben oder Steuererstattungsansprüche geltend zu machen, auf die kein Anspruch bestand. Unabhängig von Fragen des materiellen Strafrechts ist es der Warburg Gruppe wichtig, dass auf keinen Fall Vorteile aus Aktienhandelsgeschäften gezogen werden sollten, die nicht steuerrechtskonform gewesen sein sollen. Dies wurde auch ausdrücklich vor dem Landgericht Bonn erklärt. In Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgt in wenigen Tagen eine Zahlung auf die Steuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von rund EUR 50 Mio., welche das Gericht trotz Kenntnis nicht berücksichtigt hat.
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