Das Corona-Hilfsprogramm der Bundesregierung enthält neben Liquiditätshilfen durch die Kfw und Kurzarbeitergeld auch steuerliche Hilfen. Hierzu wurden erste steuerliche Maßnahmen beschlossen, die ohne Gesetzesänderungen umgesetzt werden können.

Die erforderliche Abstimmung des Bundesministeriums der Finanzen mit den Ländern ist allerdings noch nicht erfolgt. Es bleibt abzuwarten, wie kulant die einzelnen Finanzämter reagieren. Die angekündigten Maßnahmen zielen auf die vorrübergehende Erhaltung der Liquidität durch folgende, mögliche Maßnahmen ab:

  • Senkung von Steuervorauszahlungen, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass das Einkommen niedriger sein wird. Dies gilt für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
  • Zinsfreie Steuerstundungen: Dies kann alle Steuerarten betreffen. Die Finanzämter, Bundeszentralamt für Steuern und Zollverwaltungen sollen angewiesen werden, unkompliziert Stundungen zu gewähren. Es gilt auszutesten, wie dies im Einzelfall gehandhabt wird. Bezüglich der Gewerbesteuer können rein formal keine Anweisungen des BMF an die zuständigen Gemeinden erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinden sich an den Finanzbehörden orientieren.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Weitere steuerliche Maßnahmen sind angekündigt, aber noch nicht konkretisiert.

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