Den Entwurf der Bundesregierung für ein Kohleausstiegsgesetz (19/17342) berät der Bundestag am Donnerstag, 5. März 2020, in erster Lesung. Nach einstündiger Debatte soll der Entwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen werden.

Artikelgesetz enthält Veränderungen in einigen Gesetzen

Das Artikelgesetz zum Kohleausstiegsgesetz enthält insgesamt 10 Artikel, durch die einige Gesetze geändert werden. Darunter auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Artikel 6:

Artikel 1 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG)

Artikel 2 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Einkommenssteuergesetzes

Artikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 5 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung

Artikel 6 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 7 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 8 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9 Beihilferechtlicher Vorbehalt

Artikel 10 Inkrafttreten

Das Artikelgesetz inkl. KWK-Gesetz soll bis auf einige Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes am Tag nach der Verkündigung in Kraft treten.

Kohleausstiegsgesetz setzt Kommissions-Entscheidung um

Mit dem Kohleausstiegsgesetz werden laut Bundesregierung die energiepolitischen Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (Kohlekommission) umgesetzt. Konkret bedeute dies, „die Kohleverstromung schrittweise zu verringern und bis spätestens Ende 2038 vollständig zu beenden“.

Der Gesetzentwurf schreibt die zu erreichenden Zwischenziele auf dem Weg bis zum vollständigen Kohleausstieg fest. Damit folge er der Empfehlung der Kohlekommission, schreibt die Regierung. Bis zum Jahr 2022 soll der Anteil der Kohlverstromung durch Steinkohle- sowie Braunkohlekraftwerke auf jeweils rund 15 Gigawatt reduziert werden. Bis 2030 seien weitere Reduktionen auf rund acht Gigawatt-Leistung bei den Steinkohlekraftwerken und neun Gigawatt-Leistung bei den Braunkohlekraftwerken vorgesehen.

Bis 2038 soll der Ausstieg aus der Kohleverstromung spätestens abgeschlossen sein. Eine kontinuierliche Verringerung werde dadurch gewährleistet, dass in den Jahren, in denen weniger Braunkohlekraftwerke vom Netz gehen, mehr Steinkohlekraftwerke stillgelegt werden.

Der Normenkontrollrat kritisiert in einer Stellungnahme zum "Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)" die kurzen Fristen für die Beteiligung innerhalb der Bundesregierung sowie von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden. Für die Beteiligung zum ersten Entwurf wie auch zum wesentlich überarbeiteten zweiten Regelungsentwurf habe das Ressort jeweils nur eine Frist von zwei Tagen gesetzt. Die Beteiligten seien im Rahmen dieser kurzen Fristen nach Meinung des Normenkontrollrats nicht in der Lage, den Regelungsentwurf ausreichend zu prüfen.

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