Beschäftigte in Gemeinschafts­einrichtungen und medizinischen Einrichtungen müssen Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachweisen.

Am 1. März 2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Neben Kindern sind auch Beschäftigte von den Regelungen betroffen. Sie gelten für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (insbesondere Kitas, Horte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen oder medizinisches Personal.

Wenn diese am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen tätig sind, müssen sie bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis über den Impfschutz vorlegen. Lediglich bei einer nachgewiesenen medizinischen Kontraindikation kann dies entfallen. Das Gesetz gilt auch für ehrenamtlich Tätige und Praktikanten.

Wir verweisen auf die Merkblätter der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen (s.u.).

Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz hat das Bundesgesundheitsministerium zusammen mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert Koch-Institut auf der folgenden Internetseite bereitgestellt: www.masernschutz.de.

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