Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes kann ein Verbot der Kontaktaufnahme ausgesprochen werden. Auch das Zeigen des „Stinkefingers“ bei einer zufälligen Begegnung ist ein Verstoß gegen dieses Verbot. Bei einem erstmaligen Verstoß dagegen ist das Ordnungsgeld im unteren Bereich anzusiedeln. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. April 2019 (AZ: 6 WF 44/19).

Gegen den Vater des siebenjährigen Kinds erwirkten die Mutter und ihr Lebensgefährte ein Kontaktverbot. Dies erfolgte als Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz. Innerhalb der sechsmonatigen Frist zeigte der Vater dem Lebensgefährten der Mutter den Stinkefinger. Bei dieser zufälligen Begegnung war auch das Kind dabei. Der Lebensgefährte beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgelds.

Das Zeigen des Stinkefingers stelle einen Verstoß gegen das Kontaktaufnahmeverbot dar, so das Gericht. Dies gelte auch, wenn es sich lediglich um eine zufällige Begegnung handele. Da es der erste und ein nicht schwerwiegender Verstoß gewesen sei, sei ein Ordnungsgeld im unteren Bereich, nämlich von 100 Euro oder ersatzweise zwei Tagen Ordnungshaft, angemessen.

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