Wer sich am Arbeitsplatz in einen Kollegen verliebt, darf das in Deutschland ganz offiziell tun und es sogar zeigen. Denn für private Liebesbeziehungen – auch wenn sie im Büro ihren Anfang genommen haben – gilt ein garantiertes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Doch auch wenn es so im Grundgesetz steht, kann Liebe unter Kollegen durchaus tückisch sein und zu Problemen führen. Vor allem, wenn es sich ausgeturtelt hat und Rosenkrieg herrscht. Die ARAG Experten geben Tipps, wie auch eine Büroliebe funktionieren kann.

Das Büro als Partnerbörse
Laut einer Forsa-Umfrage für das Portal Sparwelt hatte jeder Dritte Befragte schon einmal eine sexuelle Beziehung am Arbeitsplatz. Und bei 29 Prozent dieser Turteltauben hat es für eine echte Beziehung von mehr als fünf Jahren gereicht. Offenbar ist der Arbeitsplatz also durchaus geeignet, den richtigen Partner zu finden.

Diese Regeln gelten im Büro
Wer vor lauter Verliebtheit die Arbeit vergisst, muss – wie auch jeder andere Kollege ohne Schmetterlinge im Bauch – mit einer Abmahnung rechnen. Wer allerdings seine Arbeitsleistung weiterhin erbringt, hat nichts zu befürchten.

Ist das Ende einer Büroliebe erreicht und es herrscht Rosenkrieg, darf der Arbeitgeber laut Arbeitsrecht kleinere organisatorische Änderungen vornehmen oder einen der beiden Ex-Turteltauben sogar versetzen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und das gesamte Team nicht unnötig zu belasten.

Schweigen oder nicht?
Informieren muss man den Chef weder über sein Liebesleben mit dem Kollegen noch über den Status quo der Beziehung. Entwickelt sich die Affäre jedoch zu einer echten Beziehung, raten ARAG Experten, gemeinsam zu entscheiden, ob es nicht doch ratsam sein könnte, Kollegen und Arbeitgeber einzuweihen, um Mobbing, Tratsch, Flurfunk und stiller Post vorzubeugen. Letztendlich kann es sogar von Vorteil sein, den Chef einzuweihen, denn wie will man sonst erklären, dass man den nächsten Urlaub zur selben Zeit wie der Kollege nehmen möchte? Und wer weiß, vielleicht sieht der Chef ja auch die Vorteile einer frischen Büroliebe: Nämlich eine nachweislich hohe Arbeitsmotivation und gute Laune bei mindestens zwei Mitarbeitern.

Beruf und Privatleben trennen
Teilt man Bett und Büro, ist es zuweilen schwer bis unmöglich, Beruf und Privatleben zu trennen. Doch für beide Partner gilt: Der Zoff am Frühstückstisch wird nicht mit ins Büro getragen und anders herum werden Betriebsgeheimnisse nicht am Frühstückstisch geteilt. Zumindest, wenn für einen der beiden Geheimhaltungspflichten bestehen oder man den Partner mit seinem Wissen in Verlegenheit bringen könnte.

Andere Länder, andere Sitten
Während Sich-Verlieben hierzulande sogar im Rahmen des Persönlichkeitsrechts vom Grundgesetz geschützt wird (Artikel 2 Absatz 1), herrschen in den USA strengere Regeln für Büro-Flirts & Co. So musste erst kürzlich der Vorstand eines großen amerikanischen Chipherstellers, Brian Krzanich, zurücktreten, weil er eine heimliche Affäre mit einer Mitarbeiterin hatte. Als die Liaison aufflog, hatte es sich zwar schon seit Jahren ausgeliebt, aber den Hut musste der CEO trotzdem nehmen. Denn Krzanich hatte gegen den Verhaltenskodex des Unternehmens verstoßen, der Liebesbeziehungen unter Kollegen untersagt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/ 

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel