Es gibt wohl kaum jemanden, der ein knisterndes Feuer an einem kalten Winterabend nicht zu schätzen weiß. Wer stolzer Besitzer eines Kamins im eigenen Haus ist, hat das Glück, dies regelmäßig genießen zu können, muss aber auch Vorgaben hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte einhalten. Diese haben sich geändert und Ende des Jahres enden Übergangsfristen. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer fasst zusammen, was Kaminbesitzer in diesem Zusammenhang beachten müssen.

Worum geht es bei den neuen Richtlinien?
Tobias Klingelhöfer:
 In Deutschland wird der Schutz von Natur, Klima und Bauwerken vor schädlichen Umwelteinflüssen durch das Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) geregelt. In der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) von 2010 ist geregelt, wie Kleinfeuerungsanlagen betrieben werden dürfen. Und dazu gehört der klassische Kamin im eigenen Haus als eine sogenannte Einzelraumfeuerstätte. Aufgrund geänderter Umweltschutzbestimmungen wurde diese Verordnung bereits 2015 novelliert, indem unter anderem die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenstoffmonoxid herabgesetzt wurden. Dabei galt eine Übergangsfrist. Und diese endet nun zum 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 darf ein neu errichteter Kamin pro Kubikmeter Abgasluft nicht mehr als 0,04 Gramm Feinstaub sowie 1,25 Gramm Kohlenstoffmonoxid auswerfen. Für ältere Modelle gelten – je nach Baujahr – noch etwas großzügigere Grenzwerte von 0,15 Gramm Feinstaub und vier Gramm Kohlenstoffmonoxid.

Was bedeutet das konkret für Kaminbesitzer? Fliegen jetzt alle älteren Modelle raus?
Tobias Klingelhöfer:
 Die gute Nachricht: Kursierende Gerüchte, dass man gar keinen Kamin mehr haben darf oder aber alle älteren Kamine herausgerissen werden müssen, stimmen so nicht. Mit dem Ziel, eine gesamte Verringerung schädlicher Abgase zu erreichen, wurde vielmehr eine schrittweise Anpassung beschlossen, die sich nach dem Alter der Öfen richtet. Neuere Kamine sind von dieser Veränderung aktuell gar nicht berührt, da die Grenzwerte bereits seit Bestehen der Vorschrift von den Herstellern beachtet wurden. Feuerstellen, die vor 1994 in Betrieb genommen wurden, hatten ihre Deadline schon Ende 2020. Nun geht es also um alle Kamine aus dem Zeitraum 1. Januar 1995 bis 21. März 2010. Dabei zählt der Blick auf das Typenschild: Weist dieses ein entsprechendes Prüfungsdatum aus, darf die Feuerstelle nur noch in Betrieb genommen werden, wenn die besagten 0,15 beziehungsweise vier Gramm pro Kubikmeter nicht überschritten werden. Zudem muss der Kamin an seinem angestammten Platz bleiben und darf nicht verlegt werden.

Was müssen Betreiber älterer Feuerstellen tun?
Tobias Klingelhöfer:
 Betroffene müssen gegenüber dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger einen Nachweis erbringen können, dass der Kamin die Anforderungen erfüllt. Im Zweifel kann der Schornsteinfeger selbst eine sogenannte Einstufungsmessung vornehmen. Einfacher ist die Vorlage einer Leistungserklärung, die beim Hersteller eingeholt werden kann. Sollte die Anlage die genannten Grenzwerte aber überschreiten, muss der Ofen nachgerüstet werden. Dies erfolgt üblicherweise durch den Einsatz eines Partikelfilters oder eines Partikelabscheiders. Erst wenn auch diese Nachrüstung technisch nicht möglich ist, kommt es tatsächlich zur Stilllegung. Allerdings gibt es noch Ausnahmen innerhalb dieser Verordnung: Historische Öfen, die vor 1950 errichtet wurden und seither am selben Platz verblieben sind, Kamine, die die einzige Heizquelle der Wohneinheit darstellen, offene Kamine, die nicht häufiger als acht Tage monatlich für je höchstens fünf Stunden genutzt werden, festverbaute Wärmespeicheröfen sowie Holzherde und Badeöfen unter 15 Kilowatt sind von den Einschränkungen ausgenommen.

Muss man sich besonders versichern, wenn man einen Kamin hat?
Tobias Klingelhöfer:
 Es gibt keine gesonderte Versicherungspflicht für Kaminbesitzer. Allerdings ist es als Immobilienbesitzer immer ratsam, eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen. Darüber sind dann auch Schäden am Wohngebäude versichert, die als Folge eines Kaminbrandes entstehen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Einbau des Ofens fachgerecht war und er ordnungsgemäß gewartet wurde. Da mit dieser Versicherung aber nur fest verbaute Teile des Hauses geschützt sind, ist eine zusätzliche Hausratversicherung sinnvoll. Diese übernimmt Schäden am persönlichen Besitz innerhalb der Immobilie, wie Möbel, Elektronik, Kleidung und Haushaltsgeräte.

Welche Vorsichtsmaßnahmen können Sie Kaminbesitzern oder solchen, die es werden wollen, noch mit auf den Weg geben?
Tobias Klingelhöfer:
 Völlig losgelöst davon, dass der Versicherungsschutz an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, gelten grundsätzlich Vorsichtsmaßnahmen. So muss beispielsweise beim Einbau eines Kamins ein Mindestabstand zu allen brennbaren Gegenständen wie Möbeln oder Vorhängen gehalten werden. Den gibt der Hersteller vor. Abhängig vom Material müssen der Boden, auf dem der Kamin steht sowie die nähere Umgebung, vor Funken oder heißer Asche geschützt werden. Hierfür bieten sich spezielle Platten aus Glas oder Metall an. Eine regelmäßige Überprüfung durch einen Schornsteinfeger ist obligatorisch. Dabei wird auch direkt darauf geachtet, dass der Abzug frei ist, denn große Gefahr droht nicht nur durch Feuer, sondern ebenso durch mögliche Kohlenmonoxid-Vergiftungen. Und ein verstopfter Schornstein ist gar nicht so selten, zum Beispiel durch Vogelnester oder herabgefallenes Dachmaterial.

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