Ein Testament zu verfassen ist eine gute Chance, eine Erbengemeinschaft zu vermeiden. Gerade beim Vererben einer Immobilie ist das von großer Bedeutung. Denn wenn mehr als eine Person erbt, bilden die Erben automatisch eine Erbengemeinschaft. Das ist häufig problematisch. „Bei der Erbengemeinschaft wird der gesamte Nachlass bildhaft in einen Topf geworfen und alle schöpfen gemeinsam daraus – wohl zu unterschiedlichen Teilen, aber dennoch gehört alles allen gemeinsam. Das heißt auch, dass alle sich einig sein müssen, was mit dem Nachlass geschieht“ sagt Nazanin Reißler, Fachanwältin für Erbrecht in München. Und hier gehen meistens die Interessen weit auseinander: Die Ehefrau möchte das Haus erhalten und drin wohnen bleiben, der Sohn möchte es lieber vermieten, die Tochter will es verkaufen. Oft folgt ein Jahre andauernder Rechtsstreit, der dann nicht selten in einer Teilungsversteigerung des Hauses endet: Das Haus wird versteigert, der Erlös wird bei Gericht hinterlegt – und nicht sofort an die Erben ausgezahlt, wie irrtümlich oft angenommen wird. Vielmehr wird das Geld erst dann an die Erben ausgezahlt, wenn diese eine gemeinsame Erklärung abgegeben haben, in denen sie sich auf Auszahlungsmodalitäten geeinigt haben. Lesen Sie mehr zum Thema Erbengemeinschaft in den Ratgebern „Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten – Auseinandersetzung“ oder „Erbengemeinschaft: Streit um die Immobilienverwertung“ auf biallo.de.

Eine Erbengemeinschaft können Sie vermeiden über Vermächtnisse.

Diese Vorteile bringt ein Vermächtnis

In einem Testament können Sie verschiedene Verfügungen treffen. Um etwa eine Erbengemeinschaft zu vermeiden, können Sie Ihren Nachlass über Vermächtnisse verteilen: In einem Testament können Sie zum Beispiel eine Person als Erben einsetzen und dieser Person die Immobilie übertragen. Zugunsten einer anderen Person ordnen Sie ein Vermächtnis an, vielleicht eine weitere Immobilie oder andere Vermögenswerte. „Der Vorteil ist, dass auf diese Weise nur eine Person zum Erben wird, die andere Person wird Vermächtnisnehmer und hat damit einen sogenannten schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben, etwa, dass der Grundbesitz in Erfüllung des Vermächtnisses auf ihn übertragen wird. So vermeiden Erblasser, dass zwei Personen zu gemeinsamen Eigentümern einer Immobilie werden und sich einigen müssen“, rät Fachanwältin Reißler.

Tipp: Eine Erbin oder ein Erbe steht auch für Schulden gerade, die der Erblasser hinterlassen hat – ein Vermächtnisnehmer nicht!

Den kompletten biallo.de Ratgeber zu diesem Thema gibt es hier: https://link.biallo.de/3jsargfa/

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