Der Sinn einer Mietkaution ist klar: Gibt es Schäden an der Mietsache, darf der Vermieter das hinterlegte Geld nutzen, um nach Auszug des Mieters davon Reparaturen zu zahlen bzw. die Kaution gegenzurechnen. Bislang hatten Vermieter dafür sechs Monate Zeit. Diese Verjährungsfrist wurde nun laut Auskunft der ARAG Experten vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Vermieter dürfen demnach Schäden an der Wohnung auch noch länger als ein halbes Jahr nach dem Auszug des Mieters mit der Kaution verrechnen. Voraussetzung: Die Schäden müssen nachweisbar sein und der Vermieter muss seine Ansprüche wegen einer Beschädigung innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht haben (Az.: VIII ZR 184/23).
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