Dem bvse ist es nach den Worten von bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock dank jahrelanger intensiver Lobbyarbeit, sowohl beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als auch in Brüssel, gelungen, einen Teilerfolg für die Kunststoffrecyclingbranche zu erzielen.
Nach den Erläuterungen fallen unter den förderungsfähigen Wirtschaftszweig 20.16 (Herstellung von Kunststoffen in Primärform) nun auch folgende Tätigkeiten der Kunststoffrecyclingbranche:
- Herstellung von Zellulose und ihren chemischen Derivaten,
- Herstellung von Kunstpulvern, -granulaten oder -flocken durch Compoundieren oder Umwandeln von Kunststoffharzen sowie aus wiedergewonnen Kunststoffabfällen,
- Herstellung von recyceltem Kunststoff in Flakes oder Kunststoffgranulaten auf Basis von vorbehandelten Kunststoffabfällen durch stoffliche Verwertungsverfahren.
Wie die bvse-Justiziarin Annette Reber erläuterte, hat die Klassifikation der Wirtschaftszweige neben statistischen Zwecken auch eine wichtige Bedeutung für die Bewilligung von Energiebeihilfen. Staatliche Energiebeihilfen dürfen, so Reber, nur den Unternehmen bewilligt werden, die zu den in den europäischen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) aufgeführten Wirtschaftszweigen gehören. Der Wirtschaftszweig 20.16. (Herstellung von Kunststoffen in Primärform) wird als förderungsfähig angesehen, der Wirtschaftszweig 38.31 (Rückgewinnung sortierter Werkstoffe) hingegen nicht.
bvse-Vizepräsident Herbert Snell zeigt sich dementsprechend zufrieden mit diesem Ergebnis intensiver Überzeugungsarbeit. "Die Kunststoffrecyclingindustrie muss ihre Wettbewerbsfähigkeit behalten, um in einem globalen Markt bestehen zu können. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um eine kontinuierliche und nachhaltige Versorgung der verarbeitenden Industrie mit Recyclaten sicherzustellen. Als energieintensive Unternehmen haben die Kunststoffrecycler jetzt die Möglichkeit, die extrem hohe Energiekosten, die sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Kunststoffrecycler auswirken, durch die Energiebeihilfen zumindest zu begrenzen.
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