Dachlawinen und Eiszapfen
Neben glatten, nicht geräumten Gehwegen lauert die Gefahr für Fußgänger manchmal ganz woanders: Wenn Hausbesitzer nicht dafür sorgen, dass die Dächer von Haus, Garage oder Wintergarten vom Schnee befreit werden, können Dachlawinen Passanten verletzen oder sogar ganz unter sich begraben. Auch herabstürzende Eiszapfen stellen eine Gefahrenquelle dar und müssen entfernt werden. Kommt es zu einem Unfall, sind Immobilieneigentümer, die selbst in ihrem Haus wohnen, über ihre Haftpflichtversicherung geschützt. Wer seine Immobilie vermietet hat, sollte nach Auskunft der ARAG Experten eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen, um sich vor finanziellen Schäden zu schützen.
Wird ein parkendes Fahrzeug von einer Dachlawine beschädigt, sind in der Regel nur Autofahrer abgesichert, die eine Kfz-Kaskoversicherung abgeschlossen haben. Aber: Die für Halter obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet keine Schäden, die durch Schnee entstanden sind. Anders kann es aussehen, wenn der Hauseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist und das Dach nicht vom Schnee befreit hat. Dann kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.
Bei Glätte gestürzt?
Wer auf dem Weg zur Arbeit oder Ausbildung trotz bestens geräumter Gehwege stürzt und sich dabei verletzt, ist laut Auskunft der ARAG Experten durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das gleiche gilt für den direkten Weg von der Arbeit nach Hause. Alle anderen Wege sind nur über eine private Unfallversicherung versichert. Hat ein Sturz dauerhafte Folgen und beeinträchtigt sogar die Arbeitskraft, hilft eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Einige Versicherungen leisten allerdings erst nach einer bestimmten Wartezeit, die mehrere Monate betragen kann und daher frühzeitig abgeschlossen werden sollte.
Wohngebäudeversicherung und Elementarschadenversicherung
Eine Wohngebäudeversicherung kommt für Schäden am Gebäude und fest installiertem Inventar wie z. B. eine Heizungsanlage oder Einbauküche auf. Die Hausratversicherung hingegen sichert bewegliches Inventar, eben den Hausrat, ab. Was im Einzelnen versichert ist, regelt jeder Versicherungsvertrag individuell. In der Regel umfasst der Schutz einer Wohngebäudeversicherung Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel sowie Leitungswasser. Da auch Frostschäden an Rohrleitungen meist abgesichert sind, ist diese Versicherung im Winter durchaus nützlich. Wurden die Leitungen und Wasserrohre allerdings nicht rechtzeitig vor Wintereinbruch geleert oder der Wohnraum nicht ausreichend geheizt, kann die Versicherung die Leistung teilweise oder ganz verweigern. Und obwohl auch Schäden am Dach in dieser Police mitversichert sind, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass dies nicht bei durch Schneemassen verursachten Schäden gilt. Wenn die gewaltige Schneelast Dächer zum Einstürzen bringt oder Schäden an der Dachkonstruktion verursacht, ist eine Elementarschadenversicherung nötig.
Winterreifen
In Deutschland gilt die sogenannte „situative Winterreifenpflicht“. Das bedeutet: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug laut ARAG Experten nur gefahren werden, wenn es mit geeigneten Reifen ausgerüstet ist. Als wintertauglich gelten dabei laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) grundsätzlich nur solche Reifen, die das Alpine-Symbol, ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke, aufweisen. Sogenannte M+S (Matsch+Schnee)-Reifen dürfen ebenfalls noch bis zum 30. September 2024 gefahren werden, sofern sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt wurden. Wer die Vorgaben ignoriert, muss mit einem Bußgeld von bis zu 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Auch der Halter des Wagens wird mit 75 Euro zur Kasse gebeten; er bekommt ebenfalls einen Punkt im Fahreignungsregister.
Und wer sich mit Sommerreifen in den winterlichen Verkehr wagt, muss damit rechnen, bei einem selbstverschuldeten Unfall auf den eigenen Kosten sitzenzubleiben. Fremdschäden werden in der Regel von den meisten Kfz-Versicherungen trotz Missachtung der Winterreifenpflicht übernommen. Die Versicherung kann ihren Versicherungsnehmer allerdings in Regress nehmen.
Schneeballschlacht mit Folgen
Wer bei einer Schneeballschlacht den „Gegner“ aus Versehen verletzt, ist durch eine Haftpflichtversicherung geschützt. Allerdings weisen die ARAG Experten einschränkend darauf hin, dass die Versicherung nur eintritt, wenn Schäden fahrlässig herbeigeführt wurden. Liegt Vorsatz vor, gibt es keine Leistungen von der Versicherung. Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Werfer absichtlich verletzen will, er also z. B. mit einem gefrorenen Schneeball bewusst auf das Gesicht des anderen zielt. Fahrlässigkeit ist nach dem Zivilrecht dagegen das „Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ (Paragraf 276 II Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung der Versicherung allerdings eingeschränkt sein. Von grober Fahrlässigkeit dürfte ebenfalls bei einer Schneeballschlacht auszugehen sein, wenn dem Werfer bewusst ist, dass sein gefrorener Schneeball verletzen kann, er aber dennoch wirft und das Risiko einer Verletzung in Kauf nimmt.
Schneebedeckte Hindernisse
Wenn nach starkem Schneefall weiße Schneehaufen das Stadtbild prägen, haben es Autofahrer nicht nur während der Fahrt schwer. Auch das Parken kann zum Abenteuer werden, wenn überall versteckte Poller und andere Hindernisse unter Schneehaufen darauf warten, mit der Stoßstange Bekanntschaft zu machen. In diesem Fall hilft bei Schäden nur eine Kfz-Kaskoversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel keine Schäden am eigenen Fahrzeug. Doch die ARAG Experten raten, genau zu überlegen, ob eine Meldung an die Kaskoversicherung lohnt. Denn je nach Schadenshöhe kann es nach der Regulierung zu einer Tariferhöhung kommen.
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