In einer wegweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht München am 23. November 2022 (25 U 6359/22) klargestellt, dass private Krankenversicherer nicht automatisch zur Übernahme von Behandlungskosten in gemischten Krankenanstalten verpflichtet sind, es sei denn, sie haben im Vorfeld ausdrücklich eine entsprechende Zusage erteilt. Diese Entscheidung bestätigt damit eine vorherige gleichlautende Einschätzung der Vorinstanz.

Die gerichtliche Klärung ergab sich aus einem konkreten Fall, in dem ein Versicherter darauf pochte, dass seine private Krankenversicherung die Kosten für eine Behandlung in einer gemischten Krankenanstalt übernehmen müsse. Der Versicherer argumentierte jedoch, dass keine ausdrückliche Zustimmung vorlag, und verwies auf die Vertragsbedingungen.

Die Richter des Oberlandesgerichts München stützten ihre Entscheidung auf die Vertragsfreiheit und betonten, dass private Krankenversicherer nicht automatisch zur Übernahme von Kosten in gemischten Krankenanstalten verpflichtet seien. Es sei von entscheidender Bedeutung, dass Versicherte im Vorfeld eine explizite Zusage erhalten, um Ansprüche geltend machen zu können. Diese Klarstellung hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechtsbeziehung zwischen Versicherern und Versicherten in Bezug auf gemischte Krankenanstalten.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren vertraglichen Kommunikation zwischen Versicherern und Versicherten, insbesondere wenn es um Leistungen in speziellen Einrichtungen geht. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung zu weiteren Klärungen im Bereich der privaten Krankenversicherung führen wird.

Kommentar: Klarheit in der privaten Krankenversicherung

Die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts München (25 U 6359/22) bezüglich der Kostenübernahme in gemischten Krankenanstalten durch private Krankenversicherer sorgt für Klarheit in einem bisher oft undurchsichtigen Terrain. Die Richter haben deutlich gemacht, dass eine ausdrückliche Zusage seitens des Versicherers notwendig ist, um die Übernahme von Behandlungskosten in gemischten Krankenanstalten zu gewährleisten.

Diese Klarstellung ist sowohl für Versicherer als auch Versicherte von großer Bedeutung. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer transparenten und eindeutigen Kommunikation in Vertragsangelegenheiten. Im konkreten Fall hatte der Versicherte darauf vertraut, dass seine private Krankenversicherung die Kosten deckt, ohne jedoch im Vorfeld eine explizite Zusage erhalten zu haben. Die Richter betonen nun, dass eine solche Zusage unerlässlich ist, um Ansprüche durchsetzen zu können.

Die Entscheidung des Gerichts beruft sich auf die Prinzipien der Vertragsfreiheit und verdeutlicht, dass die Verantwortung für die Klärung von Leistungen in speziellen Einrichtungen nicht allein beim Versicherten liegt. Vielmehr muss der Versicherer aktiv und eindeutig kommunizieren, welche Leistungen abgedeckt sind und unter welchen Bedingungen.

Es bleibt abzuwarten, wie diese Klarstellung die Dynamik zwischen Versicherern und Versicherten in der privaten Krankenversicherung beeinflussen wird. Es ist anzunehmen, dass die Transparenz in Vertragsangelegenheiten in Zukunft eine noch wichtigere Rolle spielen wird, um Streitigkeiten zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung von Leistungsansprüchen zu gewährleisten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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