Ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte kann aufatmen. Innerhalb weniger Monate hatte er mehr als 10.000 Euro bei Online-Glücksspielen verzockt. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.11. 2023 erhält er seinen Verlust vollständig zurück. Da die Beklagte mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe, müsse sie den Verlust ersetzen.

Hintergrund ist, dass in Deutschland bis Ende Juni 2021 ein umfassendes Verbot für Online-Glücksspiele bestand. Die Betreiber der Online-Casinos haben ihr Angebot trotz des Verbots über deutschsprachige Webseiten auch für Spieler in Deutschland leicht zugänglich gemacht. „Da sie damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, sind die geschlossenen Spielverträge nichtig und die Spieler können ihren Verlust von den Online-Casinos zurückfordern“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Der Mandant hatte zwischen Mai 2017 und August 2019 über eine deutschsprachige Internetdomain insgesamt rund 10.418,95 Euro verspielt. Von dem Verbot der Online-Glücksspiele hatte er keine Kenntnis.

Die Klage hatte Erfolg. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland verboten. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen dieses Verbot verstoßen, indem sie auf ihrer Webseite Online-Glücksspiele auch für den deutschen Markt zugänglich machte, führte das LG Frankfurt am Main aus. Daher seien die Spielverträge nichtig. Folge sei, dass die Beklagte die Spieleinsätze ohne Rechtsgrund erhalten habe und dem Kläger seinen Verlust vollständig erstatten müsse, entschied das Gericht.

Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertag diente u.a. dazu, Glücksspielsucht zu vermeiden und Spieler vor ruinösem Verhalten zu schützen. Dieses Ziel würde aber unterlaufen, wenn die Anbieter der illegalen Glücksspiele das Geld auch noch behalten dürften. Das würde sie geradezu zum Weitermachen ermutigen, so das LG Verden.

Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht im Wege, dass der Kläger durch seine Teilnahme an Online-Glücksspielen ggf. selbst gegen das Verbot verstoßen habe. Das sei nur der Fall, wenn er vorsätzlich gehandelt oder sich dem Verbot leichtfertig verschlossen hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall und die Beklagte habe auch nicht das Gegenteil bewiesen, so das LG Frankfurt am Main.

„Erst mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wurde das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und eine in Deutschland gültige Lizenz ist für das Anbieten von Glücksspielen im Internet nach wie vor unabdingbare Voraussetzung. Spieler haben daher nach wie vor gute Chancen, ihre Verluste zurückzufordern“, so Rechtsanwalt Cocron.

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