Zügig nach der Begrüßung durch Maximilian Ziegler, Vorsitzender des Ausschusses, übergibt er das Wort an Astrid Scharf für ihren Bericht zu den Neuerungen des Gesetzes und den rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Expertin begründet eingangs, warum ein kleinteiliges Gesetz auf Landesebene eingezogen wurde. Denn formal steht das Bundesnaturschutzgesetz über den Bestimmungen der Bundesländer. „Doch mit eigenen Gesetzesentwürfen können die Länder spezifische Bereiche regeln. In Schleswig-Holstein etwa der Salzrasen des Binnenlandes oder Niedermoorflächen in den Mittelgebirgen“, sagt Scharf und führt weiter aus: „Das Landesgesetz ist bereits in Kraft, allerdings sind viele Detailfragen noch nicht geklärt. Verwaltungsrechtliche Zuständigkeiten sind noch nicht abschließend bestimmt und auch ob sich zusätzlicher Personalbedarf für die Kreisverwaltung ergibt, ist noch nicht zu benennen.“
Doch es gibt auch klarere Teile des hessischen Naturschutzgesetzes: „Deutlich sind die vom Land gesetzten starken Schwerpunkte Klimaschutz und Vorrang des Vertragsnaturschutzes“, sagt die Expertin. Besonderer Fokus dabei: Der Schutz von Mooren, die Biotopvernetzung, der Hochwasserschutz und die Klimafolgenanpassung. „Außerdem sollen zehn Prozent des hessischen Staatswaldes Naturwald werden“, führt Scharf aus. Aktuell verzeichnen die Forstämter Romrod und Schotten sechs Prozent Naturwald. Das Forstamt Burghaun, das Teile des östlichen Kreisgebiets sowie des Biosphärenreservats Rhön betreut, liegt bei 13 Prozent, wie Scharf berichtet.
In Naturwäldern wird die forstliche Nutzung komplett eingestellt, um so in Verbindung mit dem Schutz von Mooren sowie der Wiedervernässung von Auen CO₂-Senken zu schaffen. Gleichzeitig sollen Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des Vertragsnaturschutzes Kulturlandschaften sowie die Nutztier- und Pflanzenvielfalt erhalten.
Auch die Biodiversität soll durch das Gesetz gestärkt werden. Dazu stehen Insektenschutz und Artenhilfsprogramme ebenso in Rede, wie etwa die Vermeidung von Lichtverschmutzung oder das Verbot von Schottergärten.
Zudem soll die Schaffung eines landesweiten Biotopverbundes vorangetrieben werden. Auf Landkreisebene sollen dafür 15 Prozent der Offenlandfläche in allen Naturräumen Anforderungen aus dem Bundesnaturschutzgesetz erfüllen, um so Tier- und Pflanzenwelt sowie Lebensräume zu schützen. Konkret geht es dort beispielsweise um Landschaftsschutzgebiete, Waldsäume, Hecken, Feldraine, geschützte Biotope oder Gewässerrandstreifen. Auch Bergmähwiesen, Trockenmauern, Alleen oder Streuobstwiesen fallen unter diese Definition. Auf Eigentumsflächen des Landes sollen weiterhin sogenannte Wildnisgebiete entstehen, die gänzlich von natürlichen Prozessen beherrscht sind, informiert Scharf weiter.
Ein Bereich, in dem die Regelungen des Landes, die des Bundes übertreffen: Künstliche Beleuchtung soll dort, wo möglich vermieden werden. Außerdem darf Beleuchtung im montierten Zustand nicht über den Horizont hinaus strahlen. „Auch spiegelnde oder volltransparente Fassaden mit einer Größe von mehr als 20 Quadratmetern sind unzulässig“, führt Scharf weiter aus.
Neu gesetzlich geregelt werden weiterhin Artenhilfskonzepte für besonders bedrohte Tier-, Pflanzen- oder Vogelarten, die Priorisierung des Vertragsnaturschutzes und die Schaffung besonderer Horstschutzzonen zum Schutz von Rotmilan und Schwarzstorch, berichtet Scharf abschließend.
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