Mehr als 60.000 Euro hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte bei Online-Glücksspielen verzockt. Das OLG Brandenburg entschied mit Urteil vom 16. Oktober 2023, dass die beklagte Betreiberin des Online-Casinos den Verlust erstatten muss. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und daher keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld habe. Damit bestätigte das OLG Brandenburg im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Potsdam.

Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte zwischen 2017 und 2019 über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen. Bei den virtuellen Automatenspielen verlor er mehr als 60.000 Euro. „Laut Glücksspielstaatsvertrag waren Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 allerdings bis auf wenige Ausnahmen verboten. Daher haben wir von der Betreiberin des Online-Casinos die Rückzahlung der Verluste verlangt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Die Klage war schon in erster Instanz vor dem LG Potsdam erfolgreich. Das OLG Brandenburg bestätigte nun diese Entscheidung und wies die Berufung der Beklagten zurück. Auch einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Vorabentscheidung des EuGH lehnte das OLG ab.

Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, wonach der Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet im streitgegenständlichen Zeitraum verboten war. Die abgeschlossenen Spielverträge mit dem Kläger seien daher nichtig, so dass die Beklagte keinen rechtlichen Anspruch auf die Spieleinsätze habe und den Verlust erstatten müsse, entschied das OLG Brandenburg.

Das Verbot von Online-Glücksspielen verstoße auch nicht gegen europäisches Recht, da es Ziele des Gemeinwohls wie Verbraucherschutz oder Betrugsvorbeugung verfolge. Zahlreiche Studien hätten gezeigt, dass Online-Glücksspiele ein erhöhtes Gefährdungspotenzial  bzw. besondere Suchtformen aufweisen, so das OLG. Ziele wie der Schutz der Spieler vor betrügerischen, ruinösen oder suchtfördernden Erscheinungsformen des Glücksspiels könnten nicht erreicht werden, wenn die abgeschlossenen Verträge nicht als nichtig angesehen würden und die Anbieter der verbotenen Online-Glücksspiele die Spieleinsätze behalten dürften, führte das Brandenburgische OLG aus.

Dass die Beklagte inzwischen eine in Deutschland gültige Lizenz für ihr Angebot von Online-Glücksspielen habe, ändere nichts daran, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum gegen das Verbot verstoßen habe und dem Kläger seinen Verlust erstatten müsse, so das Gericht. Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger an illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Denn es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe, führte das OLG weiter aus.

„Nach zahlreichen Landgerichten entscheiden auch immer mehr Oberlandesgerichte, dass Spieler ihre bei Online-Glücksspielen erlittenen Verluste zurückfordern können. Das grundsätzliche Verbot von Glücksspielen im Internet wurde zwar zum 1. Juli 2021 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und außerdem müssen die Veranstalter der Online-Glücksspiele zwingend eine in Deutschland gültige Lizenz für ihr Angebot haben. Ohne eine solche Genehmigung bleiben Online-Glücksspiele verboten und Spieler können ihre Verluste zurückfordern“, so Rechtsanwalt Cocron.

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