In dem Verfahren geht es um den Rückzahlungsanspruch eines Spielers, der über eine Webseite der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Das Geld, dass er dabei verloren hat, fordert er von der Veranstalterin der Glücksspiele zurück.
Online-Glücksspiele waren in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten und sind seitdem nur gestattet, wenn der Anbieter eine in Deutschland gültige Lizenz vorweisen kann. Ohne eine solche Genehmigung sind die Glücksspiele im Internet verboten. Zu den Online-Glücksspielen zählen auch Sportwetten im Internet. Auch diese durften und dürfen nur mit einer entsprechenden Erlaubnis veranstaltet werden. Konsequenz ist, dass die Spieler ihre Verluste von den Veranstaltern illegaler Glücksspiele zurückfordern können. „Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte haben diesen Rückzahlungsanspruch der Spieler bereits bestätigt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Scheinbar weiß auch die beklagte Betreiberin des Online-Casinos in dem Verfahren vor dem LG Oldenburg, dass sie schlechte Karten hat, um den Rückforderungsanspruch des Klägers abzuwehren. Mit Hinweis auf ein beim EuGH anhängiges Verfahren in diesem Zusammenhang, hat sie nun die Aussetzung des Verfahrens beantragt, bis der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung gefällt hat. Der Schachzug ging jedoch nicht auf und sowohl das Landgericht als auch das OLG Oldenburg haben eine Aussetzung des Verfahrens abgelehnt.
Zur Begründung führte das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 aus, dass die Aussetzung des Verfahrens nur dann geboten sei, wenn das zuständige Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm hat und sie deshalb nicht anwenden will oder wenn es von der bisherigen Auslegung einer Norm durch den EuGH bewusst abweichen möchte. Das sei hier nicht der Fall. Vielmehr habe das LG Oldenburg deutlich gemacht, dass es der Rechtsprechung des EuGH vom 8. September 2010 zur Zulässigkeit eines nationalen Verbots von Online-Sportwetten folgen wird. „Der EuGH hatte klargestellt, dass ein Verbot gerechtfertigt sein kann, wenn es Ziele des Gemeinwohls wie Bekämpfung von Spielsucht oder Schutz vor ruinösen Verhalten verfolgt“, so Rechtsanwalt Cocron.
Da das LG Oldenburg dieser Rechtsprechung offenbar folgen wird, sei eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten, so das OLG Oldenburg.
„Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, dass das Verbot von Online-Casinospielen und Online-Sportwetten in Deutschland im Einklang mit europäischem Recht steht. Die beklagten Anbieter der verbotenen Glücksspiele spielen mit solchen Anträgen auf Aussetzung des Verfahrens nur auf Zeit. Davon sollten sich die Spieler nicht beeindrucken lassen. Sie haben gute Chancen, ihr verlorenes Geld zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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