Nicht jeder liebt Blumen. Aber in Maßen muss man nach Auskunft der ARAG Experten manchmal sogar die Blumendeko seines Nachbarn im Treppenhaus ertragen. Zumindest wenn dadurch keine Rettungswege versperrt werden oder die dekorativen Elemente nicht anstößig sind. In einem konkreten Fall verschönerte eine Wohnungseigentümerin den Eingangsbereich zu ihrer Eigentumswohnung unter anderem mit allerlei Blumen, Blumentöpfen und Blumenampeln. Ein weniger blumig veranlagter Nachbar klagte dagegen vor Gericht. Doch da es keine Regelung unter den Eigentümern zur Dekoration des Treppenhauses gab und die Deko zudem den Rahmen des Üblichen nicht überschritt, durften die Blumen bleiben (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-13 S 94/18).
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