Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat in ihren neuen „Verbindlichen Entscheidungen“ geregelt, dass das Wunsch- und Wahlrecht von Reha-Patient:innen zuerst ausgeübt wird und die Belegungssteuerung erst bei Nicht-Ausübung erfolgt. Die Regelung trat zum 1. Juli 2023 in Kraft. Der VPKA begrüßt diesen Schritt ausdrücklich.

Die Neuregelung der DRV soll dafür sorgen, dass dem ohnehin gesetzlich verbrieften Wunsch- und Wahlrecht von Reha-Patient:innen künftig mehr Gewicht beigemessen wird. Theoretisch durften Rehabilitand:innen bereits vor dem 1. Juli die Einrichtung, in der sie die Maßnahme durchführen möchten benennen. In der Praxis wurde dieses Recht jedoch häufig nur unzureichend umgesetzt.

„Wir begrüßen die nun erfolgte Neuregelung seitens der DRV“, sagt Dr. Ann-Kristin Stenger beim VPKA. Sie weist bereits in den Reha-Anträgen auf die Ausübung des Rechts hin und die Versicherten werden bereits im Antrag nach einer Wunscheinrichtung befragt.

Es sei davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl der Patientinnen und Patienten aufgrund der mittlerweile gut verfügbaren Informationen im Internet im Vorfeld ihrer Reha selbst intensiv mit geeigneten Häusern auseinandersetzen, ist Dr. Stenger überzeugt.

Sie rät Rehabilitand:innen, bei der Auswahl ihrer Wunsch-einrichtung medizinische Kriterien zu berücksichtigen: „Die Behandlungsschwerpunkte und Therapiemöglichkeiten müssen auf das jeweilige Krankheitsbild sowie im Idealfall auf eventuelle Nebenerkrankungen ausgerichtet und spezialisiert sein.“ Auch persönliche Aspekte sollten bedacht werden. „In manchen Fällen ist es hilfreich, räumlichen Abstand von der gewohnten Umgebung zu haben. Auch Alter, Religion, Kultur oder Familiensituation des Rehabilitanden können eine Rolle spielen. Die Wunsch-Einrichtung muss dann im Reha-Antrag vermerkt sein.“ Ist dies nicht der Fall, schlägt die DRV vier Kliniken zur Auswahl vor.

Die Ausgestaltung der Vorschlagsliste und die Gewichtung der Kriterien des Algorithmus werden durch den Bundesvorstand (der Rentenversicherung) beschlossen. Dieses Vorgehen sieht der VPKA kritisch. „Damit wird zumindest in der einjährigen Evaluationsphase eine 2+2 Regelung angewandt, also zwei Einrichtungen der Rentenversicherung und zwei Vertrags-einrichtungen benannt. Somit ist nicht sichergestellt, dass die Reihenfolge nach dem Qualitätsranking erfolgt. An dieser Stelle muss aus unserer Sicht noch einmal nachjustiert werden.“, so das Fazit seitens Dr. Stenger.

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