Die Orientierung am Vorjahr für die Bemessung von Beiträgen der Unfallversicherungen kann unzulässig sein. Etwa, wenn sie dazu führt, dass aktuelle Beitragsbemessungen nicht berücksichtigt werden. Es ist unverhältnismäßig, wenn dies zu einem drastischen "Beitragssprung" führt. Dies ist der Fall, wenn die Beitragserhebung im aktuellen Jahr um mehr als das 30-fache höher ist als die tatsächlichen Verhältnisse es erlauben. Eine derartige Regelung ist demnach ungültig. Dies entschied das Landessozialgericht Halle (Saale) am 2. März 2023 (AZ: L 6 U 70/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Unternehmen, das Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen anbot und einer Unfallkasse Beiträge zahlte. Die Unfallkasse erhob für das Jahr 2014 einen Beitrag von 91.716,30 Euro, basierend auf der erwarteten Anzahl von 201 Vollzeitbeschäftigten. Das Unternehmen stellte jedoch Ende 2014 seine Tätigkeit ein und informierte die Unfallkasse über die signifikante Reduzierung der Beschäftigtenzahl auf nur noch sechs Vollzeitbeschäftigte für das Jahr 2015. Dennoch setzte die Unfallkasse für das Jahr 2015 einen Beitrag von 66.585 Euro fest, basierend auf der Anzahl der Beschäftigten des Vorjahres. Dies folgte einer Änderung der Beitragsregelung, die zum 1. Januar 2015 eingeführt wurde. Das Unternehmen erhob Einspruch gegen diesen Bescheid und der Fall landete vor Gericht.

Das Gericht entschied, dass die Beitragsfestsetzung formell korrekt, aber materiell rechtswidrig war. Die Regelung, die den Beitrag basierend auf der Anzahl der Versicherten des Vorjahres festsetzt, stehe nicht in Einklang mit dem höheren Recht. Eine Beitragssteigerung, die zum 32-fachen führt, sei unverhältnismäßig und somit unzulässig. Zudem fehlte eine Regelung, die in Härtefällen wie diesem greift.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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