Aufschub als Folge der Corona-Krise
Erfreulich für alle, die ihre Unterlagen noch zusammentragen müssen: Noch gilt das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz, das die Abgabepflicht nach hinten verschoben hat. Diese Fristverlängerung gilt noch bis ins Jahr 2024. Das heißt: Für den Besteuerungszeitraum 2022 muss die Einkommensteuererklärung prinzipiell bis 30. September dieses Jahres beim Finanzamt eingehen. Da dieser aber auf einen Samstag fällt, ist genau genommen sogar Zeit bis Montag, den 2. Oktober. Die Abgabe für das laufende Jahr muss dann bis 31. August 2024 erfolgen – ebenfalls ein Samstag, und somit fällt die tatsächliche Deadline wiederum auf einen Montag, nämlich den 2. September 2024. Ab 2025 ist laut ARAG Experten geplant, zu den üblichen Abgabeterminen zurückzukehren, also jeweils sieben Monate nach Jahresende.
Deutlich längere Fristen für Steuerberater
Wird die Erklärung von Steuerberatern erstellt, ist sogar noch deutlich mehr Zeit: Für ihre Mandanten mussten sie gerade erst die Unterlagen für 2021 einreichen. Und auch für die Besteuerungszeiträume von 2022 und 2023 bekommen die Kanzleien laut ARAG Experten noch Aufschub: Der 31. Juli 2024 ist die Frist für das Jahr 2022. Und der 31. Mai 2025 ist eigentlich die Deadline für das Jahr 2023; weil das wiederum ein Samstag ist, endet die Frist am 2. Juni 2025.
Abgabepflichtige
Neben Selbstständigen und Unternehmern sind auch bestimmte Angestellte, Beamte und Rentner zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Dies gilt unter anderem immer dann, wenn ein individueller Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Aber auch dann, wenn entweder zusätzliche Einnahmen neben dem Arbeitslohn oder ersatzweise Einnahmen zu verzeichnen waren. ARAG Experten nennen hier unter anderem Nebeneinkünfte, wie zum Beispiel Mieteinnahmen, oder Lohnersatzzahlungen, wie etwa Eltern-, Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld von mehr als 410 Euro nach allen abziehbaren Beträgen. Auch Abfindungen gehören zu derlei Einnahmen. Aber auch die Steuerklasse 6 bzw. die Kombination 3 und 5 beziehungsweise 4+ bei Ehepartnern führt zur Notwendigkeit der Steuererklärung; eine Scheidung und erneute Verheiratung im selben Jahr ebenso. Beamte müssen die Höhe ihrer Versorgungspauschale im Auge behalten und Rentner die eventuelle Überschreitung des Grundfreibetrags von derzeit 10.908 Euro.
Abgabeberechtigte
Es gilt also prinzipiell: Keine besonderen Einnahmen, keine Abgabepflicht. Berechtigt zur Abgabe sind aber durchaus alle Personen, die Steuern bezahlt haben, also auch dann, wenn diese komplett pauschal vom Arbeitgeber abgeführt werden. Und das kann sich nach Einschätzung der ARAG Experten durchaus lohnen. Denn es gibt verschiedene Aspekte, die dazu führen, dass vorab zu hohe Steuern gezahlt wurden. Dies kann in erster Linie dann passieren, wenn das Gehalt sich über das Jahr verändert hat oder aber die Lohnsteuerklasse sinnvoll gewechselt wurde. Häufig sind es aber einfach auch hohe Ausgaben, die abgesetzt werden können und so zur nachträglichen Erstattung führen. Dies können zum Beispiel unerwartet hohe Krankheitskosten (die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen), Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Werbungskosten (wie unter anderem die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte) sein. Der Clou: Führt die freiwillig abgegebene Erklärung statt zur Erstattung zu einer Nachzahlung, kann sie nachträglich zurückgezogen werden. Und Zeitdruck herrscht auch nicht, denn bei Freiwilligkeit gelten nicht die oben genannten Fristen, sondern ein Zeitraum von vier Jahren nach Jahresende. Der späteste Abgabetermin für 2022 ist somit Ende 2026.
Prima Klima
Wer es nicht bereits aus gutem Grunde schützt, der findet vielleicht steuerliche Anreize, damit zu starten: Der Staat belohnt achtsamen Umgang mit dem Klima. ARAG Experten nennen in diesem Zusammenhang verschiedene steuersenkende Maßnahmen. So lohnt sich ein Elektro-Dienstwagen, bei dem der geldwerte Vorteil deutlich geringer angesetzt wird als beim herkömmlichen Fahrzeug. Noch großzügiger werden Job-Bikes oder E-Diensträder berücksichtigt, die bis 2030 als steuerfreie Gehaltszulage gelten. Reine Einnahme ist die Teilnahme in einer Fahrgemeinschaft, bei der jeder Mitfahrer die Entfernungspauschale erhält, auch wenn nicht das eigene Fahrzeug genutzt wird. Klimafreundliche Baumaßnahmen und Sanierungen des selbst bewohnten Eigenheims wirken steuermindernd, wenn dieses älter als zehn Jahre ist und im Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/steuererklaerung-fristen/
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