Heizung sei Dank? Anders als das glücklose Gebäudeenergiegesetz ist das neue „Solarpaket 1“ geräuschlos und skandalfrei über den Kabinettstisch gekommen und wurde am 16.8. als Gesetzesentwurf vorgelegt. Es ist daher immerhin wahrscheinlich, dass der Entwurf den Gesetzgebungsprozess vergleichsweise unbeschadet überstehen wird. Grund genug für uns, den Entwurf in einer Zusammenfassung Revue passieren zu lassen. Denn immerhin muss Wirtschaftsminister Habeck einräumen, dass das Ziel bis 2026 eine jährliche Zubaurate von 22 Gigawatt beim Solarstrom zu erreichen, gelinde gesagt „ambitioniert“ ist. Der Gesetzgeber setzt daher vor allem um den Abbau der massiven bürokratischen Hindernisse.

Das Solarpaket muss wie jeder Kabinettsentwurf noch im Bundestag beraten und verabschiedet werden. Nach Planungen des Bundeswirtschaftsministeriums soll es spätestens zum Jahreswechsel in Kraft treten.

Bereits die im Mai vorgestellte Photovoltaikstrategie der Bundesregierung deutete das ambitionierte Ziel an: Im Jahr 2022 wurden deutschlandweit 7,5 Gigawatt an Solarstromleistung zugebaut. Bis zum Jahr 2026 müssen es 22 Gigawatt pro Jahr sein – sonst droht Deutschland die Ziele für die Energiewende zu verfehlen (sprich: 215 Gigawatt bis 2030). Wie das gehen soll? Vor allem durch weniger Bürokratie und eine intelligente Mehrfachnutzung von Flächen.

Die Maßnahmen im Überblick:

  • Um die jährlich installierte Leistung im Vergleich zu 2022 zu (ähem) verdreifachen, soll etwa zur Hälfte (also 11 GW jährlich) auf Dächern und zur anderen Hälfte (weitere 11 GW jährlich) auf Flächen Photovoltaik zugebaut werden. Dafür versucht das Gesetzespaket die Bedingungen für beides zu verbessern:
  • Bei der Förderung von PV-Anlagen auf Freiflächen hat die Regierung mit der Herausforderung zu kämpfen, dass sie gleichzeitig den Landschaftsschutz verbessern will und so zwei gleichermaßen ökologische wie tendenziell gegenläufige Anliegen unter einen Hat bringen muss. Ihr Lösungsansatz sieht folgendermaßen aus:
  • Die Förderung von Solaranlagen soll grundsätzlich auch in bisher benachteiligten Gebieten möglich sein, die bislang für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden. Eine klare Obergrenze soll für eine ausgewogene Nutzung sorgen: Wenn ein Anteil von 1 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen in einem Bundesland bereits mit Solaranlagen belegt sind, kann dieses Bundesland diese Flächen für weitere Anlagen wieder schließen.
  • Für PV-Anlagen, die eine besonders effiziente Doppelnutzung von Flächen ermöglichen – Agri-PV, Parkplatz-PV, Floating-PV und Moor-PV – wird ein eigenes Ausschreibungssegment eingeführt, das durch eine schrittweise Erhöhung einen immer größeren Beitrag zum Solarausbau in der Fläche leisten soll.
  • Um den Naturschutz zu stärken, wird die neue Kategorie „Biodiversitäts-PV“ eingeführt und bei Agri-PV-Anlagen sollen Maßnahmen zum Naturschutz besonders gefördert werden.
  • Die anvisierten 11 GW Zubau pro Jahr auf den Dächern sollen vor allem durch weniger bürokratische Hürden erreicht werden (ob das angesichts einer deutlich rückläufigen Baunachfrage reichen wird, scheint allerdings fraglich). Immerhin sind die Maßnahmen laut Ministeriumsangaben aber im intensiven Dialog mit der Solarbranchen, Verbänden und Kommunen möglichst praxisnah gestaltet, um auch in der Realität auf Anklang zu stoßen:
  • Insbesondere spekuliert der Entwurf auf den Markt der Gewerbedächer. Die Pflicht zur Direktvermarktung soll ab 100kW flexibler gestaltet werden, der Grenzwert für das Anlagenzertifikat von bisher 135 kW auf 270 kW Einspeiseleistung angehoben und die Zusammenfassung von Anlagen auf den Netzanschluss begrenzt werden.
  • Für kleine PV-Anlagen werden der Netzanschluss weiter beschleunigt und technische Anforderungen in der Direktvermarktung gesenkt. Auch die Förderung von PV-Anlagen auf bereits bestehenden, aber noch nicht für PV genutzten Gebäuden im Außenbereich soll ermöglicht werden. „Repowering“-Maßnahmen – die umfangreiche Erneuerung von Aufdachanlagen, soll ebenfalls ermöglicht werden.
  • Um auch die Nachfrage im Wohnsektor anzufachen, sollen die komplizierten Regelungen für die gemeinsame Nutzung von PV-Anlagen (etwa auf einem Mehrfamilienhausdach) vereinfacht werden:
  • Mit der sogenannten „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ soll künftig PV-Strom innerhalb eines Gebäudes „gemeinsam und unbürokratisch“ genutzt werden können – also ohne wie bisher alle Pflichten eines Stromversorgers erfüllen zu müssen. Gleichzeitig soll Mieterstrom vereinfacht und auch für Gewerbegebäude ermöglicht werden.
  • Auch für das stark nachgefragte, wiewohl umstrittene Zusatzsegment Balkonsolar sollen die Hürden gesenkt werden: Statt zwei Anmeldungen wie bisher wird laut Entwurf in Zukunft lediglich eine „stark vereinfachte“ Anmeldung erforderlich sein und auf den Einbau eines neuen Zählers muss dann nicht mehr gewartet werden – ein rückwärtslaufender Zähler wird bis dahin „vorübergehend geduldet“.
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