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  •  Anhaltepflicht – und Überholverbot sowie Parkverbot
  •  80 Euro Bußgeld droht beim Nichtbeachten
  •  Namensgeber Zebra? Naheliegend – aber ein Irrtum

Fußgängern gebührt im Straßenverkehr ein besonderer Schutz. Beispielsweise beim Queren der Straße. Eine spezielle Schutzzone dafür ist der Zebrastreifen, offiziell Fußgängerüberweg genannt. Was gilt es dort zu beachten? Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH nennt die wichtigsten Regelungen.

Das Zebra, der Namensgeber der wohlbekannten Fahrbahnmarkierung? Der Gedanke liegt nahe und ist doch fern. „Dickstrichkette“ hieß die Markierung im Amtsdeutsch, als sie in den 1950er-Jahren in Deutschland erstmals eingeführt wurde – in Hamburg. Verbunden war das mit einer Werbeaktion: Wer sich am Fußgängerüberweg besonders rücksichtsvoll verhielt, bekam einen Autoaufkleber mit einem Zebra darauf. Lag ja nahe. Dieses stand für die Abkürzung „Zeichen Eines Besonders Rücksichtsvollen Autofahrers“ – kurz ZEBRA. So wurde das gestreifte Pferd zum Namenspaten und Zebrastreifen die umgangssprachliche Bezeichnung.

Der rechtliche Rahmen ist eindeutig: Wo die breiten weißen Streifen auf schwarzem Asphalt zu sehen sind, gelten klare Regeln. Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Nutzer von Krankenfahrstühlen haben am Zebrastreifen absoluten Vorrang. Fahrzeuge auf der Straße müssen ihnen das Überqueren ermöglichen – und sich dazu mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und gegebenenfalls warten. Ausgenommen sind lediglich Schienenfahrzeuge. Bereits wenn zu erkennen ist, dass Fußgänger den Überweg nutzen möchten, müssen Auto-, Motorrad- und Radfahrer anhalten. Und sogar einkalkulieren, dass die Querung einige Meter vor und nach dem Überweg passiert und deswegen die Umgebung beobachten.

Für die Verkehrsregelung genügt allein der auf der Straße markierte Zebrastreifen, der als Zeichen 293 in der StVO hinterlegt ist. Meist ergänzt ihn freilich das Hinweiszeichen 350, das viereckige blaue Verkehrsschild mit einer stilisierten Person auf einem Zebrastreifen. Steht zusätzlich eine Ampel am Zebrastreifen, gilt das Ensemble als Fußgängerfurt. Hier muss die Ampel beachtet werden.

Es gibt weitere Vorschriften. Ab dort, wo das Zeichen 350 steht, darf nicht mehr überholt werden. Ist dieses Schild nicht vorhanden, darf dennoch nicht auf dem Zebrastreifen überholt werden. Außerdem gilt ein Halte- sowie ein Parkverbot auf dem Zebrastreifen sowie bis fünf Meter davor. Und wenn der Verkehr stockt, dürfen Fahrzeuge nicht auf diesem zum Stehen kommen: Der Zebrastreifen muss frei bleiben.

Klar geregelt in den „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)“ ist auch, wo überall das blaue Schild 350 vorhanden sein muss: rechts und links vom Zebrastreifen in beiden Fahrtrichtungen. Auch bei Dunkelheit muss es jederzeit eindeutig erkennbar sein. Wenn vorhandene Straßenlaternen dafür nicht reichen, wird die Version mit Reflexfolie montiert. Um die Sicherheit am Fußgängerüberweg zu erhöhen, kann dieses blaue Schild zusätzlich an einem Kragarm über der Fahrbahn mit einer Torbogenwirkung angebracht werden – und ist dann meist selbstleuchtend. Insgesamt kommen also an einem Fußgängerüberweg mächtig viele Schilder zusammen.

Das Nichtbeachten der Vorschriften kann teuer werden: Lassen Auto-, Motorrad- und Radfahrer einen Fußgänger nicht queren oder überholen sie am Zebrastreifen, droht ein Bußgeld von 80 Euro. In Verbindung mit einer Gefährdung sind es 100 Euro. In allen drei Fällen wird ein Punkt ins Flensburger Zentralregister eingetragen.

Auch Fußgänger haben einige Dinge zu beachten. So dürfen sie nicht blindlings darauf vertrauen, dass sie gefahrlos queren können: Bevor sie den Zebrastreifen nutzen, müssen sie sich vergewissern, dass das Fahrzeug anhält. Selbst, wenn ein nahendes Fahrzeug die Geschwindigkeit verringert, können Fußgänger nicht sicher davon ausgehen, dass es anhält. Und sie dürfen ihr Vorrecht nicht erzwingen, indem sie beispielsweise einfach auf dem Zebrastreifen mitten in den Verkehr laufen. Ist die Straße stark befahren und der Zebrastreifen bis zu 50 Meter entfernt, müssen sie ihn dennoch nutzen.

Und Radfahrer, die auf einem Zebrastreifen die Straße queren möchten? Sie müssen absteigen, das Fahrrad schieben und haben dann die gleichen Rechte wie Fußgänger. Radeln sie über den Fußgängerüberweg und muss ein Auto deshalb bremsen oder anhalten, gilt das als vermeidbare Behinderung, und dem Radfahrer droht ein Bußgeld. Passiert ein Unfall, trägt der Radfahrende eine Mitschuld.

Ist der Zebrastreifen komplett verwittert oder nicht erkennbar, etwa unter einer Schneedecke liegend, gilt er laut verschiedenen Rechtsprechungen nicht mehr als Fußgängerüberweg. Doch Achtung: Flankiert ihn das blaue Verkehrszeichen 350, wird der Autofahrer dennoch darauf hingewiesen und muss sich entsprechend verhalten. Rechtsprechung gibt es auch zu verwitterten Zebrastreifen mit noch sichtbaren Markierungsresten: Das gilt als unklare Verkehrslage, aus der wiederum eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht entsteht.

In Deutschland geht es den Fußgängern recht gut – Autofahrer beachten meist den Zebrastreifen und halten an. Im Ausland ist es anders: Dort ist mancher Autofahrer überrascht, wenn ein Fußgänger an den weißen Streifen auftaucht und erkennbar gewillt ist, diese zu nutzen. Dafür anhalten? Eher nicht. Erhöhte Vorsicht ist also angebracht.

Über die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH

Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH ist die größte amtlich anerkannte Kfz-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kraftfahrzeugsachverständiger in Deutschland und zählt damit zu den größten Sachverständigenorganisationen überhaupt. Sie versteht sich als ein umfassendes Expertennetzwerk. 2.500 selbständige und hauptberuflich tätige Sachverständige sowie über 2.600 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure und deren qualifizierte Mitarbeitende stehen an rund 10.300 Prüfstützpunkten in Werkstätten und Autohäusern sowie an mehr als 800 eigenen Prüfstellen der GTÜ-Vertragspartner zur Verfügung. Die GTÜ-Prüfingenieurinnen und -Prüfingenieure sind im Sinne der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes tätig.

Gesellschafter der GTÜ sind die drei Sachverständigenverbände: AGS (Arbeitsgemeinschaft der Kfz-Sachverständigen e. V.), BVS-KSV (BVS-Kfz- Sachverständigen-Verein e.V.) und BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V.).

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