Ein Briefträger muss bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten das Datum der Zustellung auf dem Umschlag vermerken. Andernfalls gilt das Schriftstück erst dann als zugestellt, wenn es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Die ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Werde eine frühere Kenntnisnahme behauptet, müsse diese dargelegt und bewiesen werden. Ein Bestreiten des späteren Zugangs genüge nicht (Az.: VIII ZR 99/22).

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