In einer Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main vom 6. Februar 2023 (AZ.: 2-13 T 1/23) war dennoch der Beschluss über den Wirtschaftsplan streitgegenständlich. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) weist im Zusammenhang mit dieser Entscheidung darauf hin, dass auch bei dieser vorläufigen Kostenverteilung im Wirtschaftsplan die Verteilung im Verhältnis der geltenden Umlageschlüssel berücksichtigt werden muss.
Dies war bei dem zu entscheidenden Fall und den dort angefochtenen Wirtschaftsplan nicht der Fall, so dass die Kläger den Beschluss für unwirksam erklären lassen wollten. Diesem Antrag entsprach das Landgericht und stellte fest, dass der Beschluss, der von fehlerhaften Verteilungsschlüsseln ausgeht, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Eben auch dann, wenn es sich um die (Voraus)Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan handelt. Auch der durchaus richtige Hinweis der Beklagten, dass es den Eigentümern ja freistehe, einen anderen Verteilungsschlüssel zu vereinbaren, konnte hieran nichts ändern. Ein solcher Beschluss kann zwar gefasst werden, aber dies müsste er auch gesondert und vor allem im Vorfeld des Wirtschaftsplanes. Es ist nicht möglich in dem „falschen“ Verteilerschlüssel auch gleichzeitig einen Beschluss über eine Änderung der Kostenverteilung zu sehen. Da ein ausdrücklicher Änderungsbeschluss nicht gefasst war, war auch der Beschluss über den Wirtschaftsplan aufzuheben.
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