Der Angeklagte bot Ende Dezember 2021 auf einer Kleinanzeigen-Verkaufsplattform im Internet, mehrere iPhone 13 Pro Max zum Verkauf an. Der Geschädigte wurde mit dem Angeklagten einig. Bei dem Treffen übergab der Angeklagte gegen Zahlung von 1.300 € jedoch kein echtes iPhone, sondern ein täuschend echt aussehendes, aber wertloses Imitat. Um die Echtheit vorzutäuschen und den Käufer in Sicherheit zu wiegen, übergab der Angeklagte zudem eine gefälschte Rechnung. Demnach habe er das iPhone 13 Pro Max von einem großen Mobilfunkanbieter erworben.
Erst als der Verkäufer bereits weg war, bemerkte der Geschädigte, dass es sich bei dem übergebenen iPhone um eine Attrappe handelte. Er recherchierte in dem Verkaufsportal nach weiteren Anzeigen des Angeklagten. Schließlich fand er eine identische Anzeige, die der Angeklagte unter einem anderen Namen erstellt hatte.
Der Geschädigte spiegelte erneut Kaufinteresse vor und vereinbarte ein Treffen zur Übergabe des iPhones. Dort erschien aber nicht der Geschädigte, sondern zwei Polizeibeamte. Als der Angeklagten auch diesen eine Attrappe eines iPhone 13 Pro Max und gefälschte Rechnungen übergab, wurde er unmittelbar vor der Übergabe des Geldes festgenommen.
In der Verhandlung räumte der Angeklagte die Tatvorwürfe vollumfänglich ein und entschuldigte sich bei dem Geschädigten. Der Angeklagte war mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft.
Bei der Höhe der Strafe berücksichtigte die Richterin zugunsten des Angeklagten sein vollumfängliches Geständnis, welches die Beweisaufnahme deutlich verkürzt hatte. Auch die Reue und Entschuldigung kam gut an. Außerdem saß er bereits etwa 6 Monate unter Pandemiebedingungen in Untersuchungshaft.
Es sprach aber auch einiges gegen ihn. Schließlich war der Schaden hoch und er hatte mehrere Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte. Zudem war er schnell rückfällig geworden.
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. Daraus bildete die Richterin eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr.
Diese konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister wies für den Angeklagten bereits elf Einträge auf, überwiegend wegen Vermögensdelikten. Der Angeklagte ist auch einschlägig wegen Betrugs mehrfach vorbestraft. Er wurde bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen mit Bewährung verurteilt. Die Bewährung musste jeweils widerrufen werden. Allein die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe hielt ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Damit schied mangels einer positiven Sozialprognose eine Aussetzung zur Bewährung aus.
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