NRW-Verwaltungsgerichte: Corona-Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden
Im Frühjahr 2020 brachte das Land Nordrhein-Westfalen ein Corona-Soforthilfsprogramm für Unternehmen und Soloselbstständige auf den Weg. In Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl gab es 9000, 15.000 oder 25.000 Euro. In einer Ende Mai veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie forderte das Land die Empfänger dazu auf, Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen. Mit Hilfe der Angaben berechneten die Behörden einen „Liquiditätsengpass“. Nur in Höhe dieses Engpasses sollten die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach Auffassung des Landes behalten dürfen. Die übrigen Mittel forderte das Land zurück.
Gegen die entsprechenden Rückforderungsbescheide laufen derzeit in NRW rund 2500 Klagen. In Pilotverfahren hatte beispielsweise das Verwaltungsgericht Düsseldorf Mitte August 2022 den Empfängern der Corona-Soforthilfe Recht gegeben: Die Schlussbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf mit ihren Rückforderungen in Höhe von Tausenden von Euro wurden zunächst als rechtswidrig aufgehoben.
Als Begründung gab das Gericht an, die Antragsformulare und die Genehmigungsbescheide für die Corona-Soforthilfe seien missverständlich formuliert gewesen. Die Antragsteller hätten zu Recht davon ausgehen können, dass Maßstab für die Soforthilfen ihre Umsatzeinbußen seien und nicht die durch die Pandemie eingetretenen Verluste. Letzteres hatte das Land erst Wochen später klargestellt. Unklarheiten müssten zulasten der Behörden, nicht der Empfänger gehen, befand das Gericht.
Auch vor dem Verwaltungsgericht Köln waren Mitte September Klagen gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen erfolgreich. Ähnlich urteilte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Gründe, warum Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden sollte
Nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in allen anderen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern und Bayern gibt es Probleme mit der Rückforderung. Auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie 2020 hatte der Staat in Not geratenen Unternehmen unter die Arme gegriffen. Wenn Firmen nicht so viel Geld gefehlt hat, wie zunächst angenommen oder wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für einen Antrag doch nicht erfüllt waren, muss die Corona-Soforthilfe in Teilen oder sogar komplett zurückgezahlt werden. Dagegen sind tausende Empfänger gerichtlich vorgegangen.
Am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wird am 17. März 2023 die endgültige Entscheidung über Rechtmäßigkeit von Rückforderungen fallen. Im Kern geht es nun um die Fragen, etwa ob die Bewilligung der Corona-Soforthilfen nur vorläufig erfolgt ist, ob und wie Maßstäbe für eine spätere Rückforderung im Bewilligungsbescheid geregelt waren und ob das Land Nordrhein-Westfalen diese nachträglich konkretisieren beziehungsweise ändern durfte.
Doch es sprechen weitere Gründe dafür, warum gar nichts zurückbezahlt werden muss:
- In vielen Fällen zahlte der Staat die Corona-Soforthilfe ohne jegliche Nebenbestimmungen aus. Da lag es für viele Empfänger auf der Hand, dass sie die Hilfe nicht mehr zurückzahlen müssen. Die Nebenbestimmungen wurden teilweise später erlassen. Warum sollte daher die Corona-Soforthilfe zurückverlangt werden?
- Regierungen und Verantwortliche sprachen in den Medien immer wieder über Sofortunterstützung und staatliche Hilfe für betroffene Unternehmen. Da ging es vor allem um das Thema Umsatzeinbußen. Jetzt steht der Liquiditätsengpass im Vordergrund, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen berechnet. Ist die Rechnung nicht negativ, muss die Corona-Soforthilfe komplett zurückbezahlt werden. Von Umsatzeinbußen ist aktuell keine Rede mehr. Können sich Unternehmen nicht mehr auf Gesagtes verlassen?
Die Empfänger von Corona-Soforthilfen haben sich auf die Aussagen der Politik verlassen – vergeblich, wie sie jetzt feststellen müssen. Unternehmen und Selbstständige sollten sich deshalb zur Wehr setzen. In Nordrhein-Westfalen haben drei erstinstanzliche Gerichte entsprechende Bescheide der Behörde einkassiert.
Rückforderung? Jetzt schnell Handeln bei der Corona-Soforthilfe
Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Soforthilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:
- Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
- Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
- Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.
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Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien in Deutschland. Mit der Expertise von 37 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise-, Erb-, Versicherungs-, Sozial-, Wohn- und Mieteigentums- , Handels- und Gesellschafts- sowie Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterklage gegen die Mercedes-Benz Group AG.
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