Wer im fünften Stock oder noch höher wohnt, weiß einen Aufzug zu schätzen. Die Bauordnungen der Länder verlangen sogar den Einbau von Aufzügen, zum Beispiel in Wohnhäusern von mehr als 5, zum Teil auch schon bei mehr als 4 Stockwerken. Der Aufzug muss dann auch geeignet sein, Kinderwagen oder Rollstühle bzw. Rollatoren zu transportieren. Existiert im Haus ein Aufzug, hat der Mieter das Recht, ihn zu nutzen. Der Vermieter ist verpflichtet, ihn betriebsbereit zu halten, und zwar rund um die Uhr (OLG Frankfurt 2 W 22/04; LG Berlin 61 T 55/85). Bei einem Defekt oder Ausfall des Aufzugs muss der Vermieter die notwendigen Reparaturen veranlassen (AG Nürnberg 28 C 4478/12). Kann der Aufzug aufgrund von Mängeln und Defekten über einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden, kommt eine Mietminderung in Betracht (AG Schöneberg 104 C 85/15). Laut Amtsgericht Schöneberg rechtfertigt der Ausfall des Fahrstuhls in einer Dachgeschosswohnung eine Mietminderung um 14 Prozent.

Die Reparaturkosten eines defekten Aufzugs muss nach Auskunft von Rechtsanwalt Franz Obst, stellvertretender Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V. und Vorsitzender der rheinland-pfälzischen Mietervereine, der Vermieter zahlen, die laufenden Betriebskosten sind dagegen Sache des Mieters, soweit vertraglich vereinbart. Zu den umlegbaren Betriebskosten gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Notrufeinrichtung, Wartungs- und Überprüfungskosten und die Kosten für die Reinigung der Anlage. Problematisch sind häufig sogenannte Vollwartungsverträge, bei denen dann auch Kosten für Instandsetzungen, kleinere Reparaturen oder den Austausch von Ersatzteilen in Rechnung gestellt werden. Das ist unzulässig. Bei Vollwartungsverträgen kann der Mieter einen Abzug von den Wartungskosten zwischen 20 und 50 Prozent machen (AG Bonn 8 C 451/06).

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