Weist ein Unternehmen – hier ein Möbelhaus – auf „Aktionstage“ hin, dürfen die Verbraucher:innen nicht in die Irre geführt werden. Aus den Werbeaussagen müssen die Rabatte und der Zeitraum der Aktion eindeutig hervorgehen. Gerade „Blickfang-Anzeigen“ müssen leicht verständlich sein. Dies entschied das Landgerichts München I am 12. Januar 2023 (AZ: 17 HKO 17393/21), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.

Gegen eine Werbeanzeige eines Möbelhauses klagte ein eingetragener Verein mit dem Zweck der Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb.

Das Möbelhaus schaltete am 19. August 2021 zu den sogenannten „Küchentagen“ des Möbelhauses eine Werbeanzeige in einer Tageszeitung. Der Verein hielt die Anzeige für irrenführende Werbung. Er verlangte im Hinblick auf diese Werbeanzeige ein Unterlassen und die Erstattung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten.

Das Landgericht folgte der Argumentation des Vereins. Es stufte die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige als irreführend für Verbraucher ein und gab der Klage daher statt. Aus der Anzeige werde schon nicht klar, wie lange die Rabattaktion laufe. Als Blickfang sei das Datum des 21.08. herausgestellt, im Kleingedruckten sei jedoch ein Hinweis auf das Datum des 31.08. enthalten. Daher ergäben sich die Bedingungen nicht unmittelbar aus den blickfangmäßigen Angaben. Verbraucher würden nicht ausreichend aufgeklärt. Durch den Blickfang nur auf den 21.8 werde ein Entscheidungsdruck aufgebaut.

Ferner sei auch nicht eindeutig erkennbar, unter welchen Voraussetzungen und bezüglich welcher Produkte des Möbelhauses der beworbene Rabatt gilt. Auch blieben Zweifel, ob die Anzeige 20% plus 20%, also insgesamt 40% Rabatt anpreise, oder nur jeweils 20% auf verschiedene Produkte.

„Auch wenn über eine Klage oft erst nach der Werbeanzeige entschieden wird, sind solche Verfahren als Klarstellung für die Zukunft wichtig,“ ordnet Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de, die Entscheidung ein.

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